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30.05.2025; 15:30 Uhr
Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte in Joyn unzulässig
Entscheidung des LG München I

Das Landgericht München I hat am 28. Mai 2025 entschieden, dass der Streaming-Dienst Joyn die Inhalte der öffentlich-rechlichen Sender ARD und ZDF nicht in seiner Mediathek anbieten darf (37 O 2223/25 und 37 O 2226/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln eine entsprechende Entscheidung getroffen (vgl. die Meldung vom 17. April 2025). Darüber berichtet u.a. golem.

Die von ProSiebenSat.1 betriebene Streamingplattform bot seit dem 31. Januar 2025 auszugsweise Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne deren Zustimmung an. Der Medienkonzern war der Auffassung, es handele sich bei der Nutzung um ein urheberrechtlich zulässiges »Embedding«. Das Landgericht München I hält das Vorgehen hingegen für unzulässig. Die Plattform verstoße mit ihrem Verhalten gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag »dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden«. Damit könne, so das Gericht, auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten medienrechtlich unzulässig sein.

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[IUM/fh]

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