GEMA vs. Tanzschulen
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Tanzschulen verpflichtet sind, ihre Umsätze gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) offenzulegen (I ZR 133/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung der GEMA hervor.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen der Deutschen Tanzschulinhabervereinigung (DTIV) und der GEMA über die Berechnungsgrundlage der Lizenzgebühren für die Musiknutzung in Tanzkursen. Die GEMA vertritt die Auffassung, dass sich eine faire Vergütung der Künstler*innen nach den Umsätzen der Tanzschulen richten müsse. Die DTIV hingegen plädiert für die Beibehaltung der bisherigen nicht-umsatzbasierten Pauschalverträge.
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