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28.06.2025; 15:46 Uhr
Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche eines Fotografen
Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 18. Juni 2025, dass ein Fotograf grundsätzlich Anspruch auf Auskunft hat und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn sein Foto umfangreich für Werbezwecke genutzt wurde (I ZR 82/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Ein Berufsfotograf fertigte Fotos für ein Unternehmen an, das Nahrungsergänzungsmittel verkauft. Bei einem Shooting im Jahr 2011 fotografierte er die Geschäftsführerin des Betriebs für ein Honorar von 180 Euro. Dabei ging er eigenen Angaben zufolge davon aus, dass das Bild für einen Trainingsplan verwendet werden sollte. Später stellte er jedoch fest, dass ein Ausschnitt des Fotos als Porträtfoto auf der Verpackung zahlreicher Produkte zu sehen war, die die Geschäftsführerin auch selbst auf ihrer Website und in einem Teleshopping-Kanal präsentierte. 

Der Fotograf machte daher vor Gericht geltend, ihm stehe gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu, durch die ihm eine weitere angemessene Beteiligung gewährt werde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs stehe ihm außerdem ein Auskunftsanspruch bezüglich Art und Umfang der vorgenommenen Verwertungshandlungen in Bezug auf das streitgegenständliche Lichtbild nach § 32d UrhG zu.

Der BGH sah in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht München, Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Fotografen und den später erzielten Einnahmen des Unternehmens. Er bejahte außerdem die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG. Insbesondere sei der Anspruch nicht nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG ausgeschlossen, da das Werk im Hinblick auf die Produkte des Unternehmens nicht nachrangig sei.

Das Bild erschien auf den Verpackungen von 25 Produktkategorien, die über drei verschiedene Online-Shops vertrieben wurden. Durch die Abbildung ihres Gesichts, ihres Namens und ihrer Expertise vermittelt die Geschäftsführerin den Verbraucher*innen den Eindruck, für die Qualität und Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel einzustehen. Damit war das Foto nach Auffassung des BGH ein zentrales Marketinginstrument.

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[IUM/fh]

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