Urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 31. Juli 2025, dass Werbeblocker Urheberrechte verletzen können (I ZR 131/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Hintergrund des Verfahrens ist der jahrelange Streit zwischen dem Axel Springer Verlag und dem Werbeblockerhersteller Eyeo über die rechtliche Zulässigkeit von Adblockern. Der Axel Springer Verlag ist der Auffassung, dass es sich bei der Programmierung seiner Webseiten wegen der darin enthaltenen Steuerungselemente um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG handele. Durch den Werbeblocker werde die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und somit das Urheberrecht des Verlags verletzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte zuvor entschieden, dass durch den Einsatz von Werbeblockern wie »Adblock Plus« das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt werde. Der BGH sah dies anders. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen könne ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich eines Computerprogramms nicht verneint werden. Zudem habe das OLG Hamburg den Vortrag des Verlags zu den Besonderheiten des Browsers nicht hinreichend berücksichtigt. Demnach würden virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode, sondern durch einen Bytecode gesteuert. Durch diesen würden die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, »dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat«.
Der BGH hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.
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