»Cheat-Software« verstößt nicht gegen das Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 entschieden, dass »Cheat-Software« kein Urheberrecht verletzt, solange dabei nicht der Quell- oder Objektcode des Programms verändert wird (I ZR 157/21, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hevor.
In dem Verfahren ging der Playstation-Hersteller Sony gegen den Anbieter einer »Cheat-Software« vor. Mit dieser können Spieler*innen den Verlauf eines Computerspiels manipulieren. Konkret ging es in dem Fall um ein Rennspiel für die mobile Spielkonsole Playstation Portable. Mithilfe der Cheat-Software konnten Spieler*innen bestimmte Beschränkungen in dem Computerspiel umgehen und beispielsweise einen »Turbo« unbeschränkt nutzen. Die Manipulation erfolgte dabei nicht durch Eingriffe in den Quellcode der Spielesoftware, sondern durch eine Veränderung der Daten, die das Spiel bei seiner Ausführung im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt. Sony ist der Auffassung, dies sei eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG.
In erster Instanz erhielt Sony Recht, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage jedoch ab. Daraufhin ging der Fall zum BGH, der ihn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Der EuGH entschied, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, solange der Quellcode oder die innere Struktur des Programms selbst nicht verändert werden. Entsprechend verneinte der BGH nun ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung.
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