Auskunftsanspruch über erzielte Werbeeinnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 die Beschwerde von RTL gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren um einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch der Filmemacherin Jana Bernhardt zurückgewiesen (I ZR 223/24). Dies geht aus einer Meldung auf LTO vom 11. September 2025 hervor.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte zuvor mit Urteil vom 15. November 2024 entschieden, dass Bernhardt ein Auskunftsanspruch gegenüber RTL zusteht, der auch die Werbeeinnahmen des Senders im Zusammenhang mit ihren Produktionen umfasst (vgl. Meldung vom 21. November 2024). Die Revision hatte das Gericht nicht zugelassen.
Der Sender legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Da der BGH weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten sah, wies er die Beschwerde zurück. Auch eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Senders blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
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