Block-Prozess: Äußerungen des Anwalts verletzen Ex-Mann nicht in Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass die Äußerung des Anwalts seiner Ex-Frau, Christina Block, in einer Pressemitteilung, Stephan Hensel nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (2-03 O 247/25). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Hintergrund des Verfahrens sind die seit mehreren Jahren andauernden Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für die vier Kinder zwischen den geschiedenen Eheleuten. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland gebracht. Dieses Geschehen führte zu dem aktuell in Hamburg laufenden Strafprozess gegen Christina Block wegen Kindesentführung. Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung veröffentlichte ihr Anwalt eine Pressemitteilung. Aufgrund der darin getätigten Äußerungen hat Stephan Hensel vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Frau beantragt. Er sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Pressekammer des Gerichts stellte zunächst klar, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert, da die Angaben des Verteidigers nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt seien. Gleichwohl blieb der Eilantrag des Ex-Mannes ohne Erfolg: Zum einen seien die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen zu werten, deren Wahrheitsgehalt Block hinreichend glaubhaft gemacht habe, zum anderen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen.
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