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09.10.2025; 17:19 Uhr
Fake-Profil auf Instagram: Kein Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiberin
Entscheidung des LG Koblenz

Das Landgericht (LG) Koblenz hat mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden, dass die Betroffene eines Fake-Profils auf Instagram keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten der Person hat, die hinter dem Fake-Account steht (2 O 1/25). Dies geht aus einer Meldung auf beck-aktuell hervor. 

In dem zugrundeliegenden Fall stieß eine Frau auf einen Instagram-Account, dessen Profilbild sie selbst zeigte. Auch im Übrigen war das Profil dem echten Auftritt der Betroffenen nachgebildet. Die Nutzerin des Fake-Accounts antwortete außerdem auf Anfragen an das Konto und gab sich dabei als die Frau aus. Um die Identität der Kontoinhaber*in zu klären, wandte sich die Betroffene an die Plattformbetreiberin und verlangte von dieser die Herausgabe der entsprechenden Daten. Hierfür berief sie sich auf § 21 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Instagram lehnte den Auskunftsantrag jedoch ab.

Dem schloss sich das Gericht an. Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 2 TDDDG setzen voraus, dass rechtswidrige audiovisuelle Inhalte vorliegen. Dies war hier nicht der Fall, da es sich bei reinen Fotos oder Textnachrichten nicht um audiovisuelle Inhalte handele, so das LG.

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