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30.10.2025; 19:07 Uhr
Behördliche Auskunft auf Presseanfragen: Verwaltungsakt
Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 entschieden, dass die behördliche Entscheidung über die Presseauskunft ein Verwaltungsakt und kein bloßer Realakt sei (6 MB 28/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

In dem konkreten Fall hatte die Bild-Zeitung die Staatsanwaltschaft Flensburg um presserechtliche Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Auskunftserteilung jedoch ab. Hiergegen ging die Axel Springer Deutschland GmbH im Wege des Eilverfahrens vor. Das OVG entschied nun, dass der Antrag der Axel Springer Deutschland GmbH gegen das Land Schleswig-Holstein auf Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits unzulässig sei.

Bei der Entscheidung über die Presseauskunft handele es sich nämlich um einen Verwaltungsakt, sodass in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre. Nach den landesrechtlichen Regelungen hätte demnach nicht das Land, sondern die Staatsanwaltschaft direkt verklagt werden müssen.

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