Überwachung des Pressetelefons der »Letzten Generation«
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht in seiner jüngst abgegebenen Stellungnahme von der Verfassungswidrigkeit der Überwachung des Pressetelefons der »Letzten Generation« aus.
Ein Journalist hatte im Rahmen seiner Recherchen zu den Protesten der »Letzten Generation« Kontakt mit deren Pressestelle über den öffentlich als Pressetelefon ausgewiesenen Anschluss. Für diesen Anschluss hatte das Amtsgericht (AG) München zuvor gemäß § 100a StPO die Telekommunikationsüberwachung angeordnet. Anlass war ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der »Letzten Generation« wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB. Der Journalist wandte sich zunächst an das AG München und dann an das Landgericht (LG) München I, blieb damit aber erfolglos. Nun macht er vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verletzung der Pressefreiheit und des Fernmeldegeheimnisses geltend (1 BvR 2450/24).
Der DAV ist der Auffassung, dass die Gerichte die Pressefreiheit nicht ausreichend beachtet hätten. Die Überwachungsanordnung eines als Pressetelefon ausgewiesenen und tatsächlich von der Presse genutzten Anschlusses verletze den Journalisten in seinen Rechten nach Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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