Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des Journalisten Arne Semsrott gemäß § 353d Nr. 3 StGB wegen der Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppe »Letzte Generation« bestätigt (5 StR 78/25). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Semsrott hatte im August 2023 Beschlüsse eines Ermittlungsrichters am Amtsgericht (AG) München veröffentlicht, die Maßnahmen wie die Anordnung von Telekommunikationsüberwachung gegen Mitglieder der Gruppe »Letzte Generation« betrafen. Der Journalist veröffentlichte die Dokumente mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten und schwärzte deren persönliche Daten. Er wurde vom Landgericht (LG) Berlin I wegen § 353d Nr. 3 StGB schuldig gesprochen. Der Journalist legte daraufhin Revision ein. Er ist der Auffassung, dass die Strafvorschrift nicht mit der Pressefreiheit vereinbar sei und somit verfassungswidrig sei.
Der BGH sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichtshofs greife § 353d Nr. 3 StGB »lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein«. Außerdem bleibe eine inhaltliche Berichterstattung stets möglich. Die Norm erfasse nämlich »nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden«.
Die Entscheidung des LG Berlin I ist damit rechtskräftig. Semsrott kündigte jedoch bereits an, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
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