mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
26.02.2026; 17:18 Uhr
Königreich Marokko: Kein Unterlassungsanspruch gegen deutsche Medien
Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in Urteilen vom 24. Februar 2026, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen (VI ZR 415/23, VI ZR 416/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dementsprechend konnte das Königreich Marokko weder die Zeit noch die Süddeutsche Zeitung verklagen, um sich gegen eine vermeintlich unzulässige Berichterstattung zu wehren. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH hervor. 

Im Juli 2021 hatten beide Zeitungen verschiedene Beiträge veröffentlicht, in denen es um die Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten mithilfe der Überwachungssoftware Pegasus ging. Dabei stand laut den Berichten auch Marokko im Verdacht, politisch relevante Personen – darunter insbesondere den französischen Präsidenten – ausgespäht zu haben. Marokko bestritt dies und sah sich in seinem sozialen Achtungsanspruch sowie in seiner Staatenehre verletzt.

Der BGH wies die Revisionen zurück und bestätigte damit die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Laut dem BGH stehe Marokko »unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu«. Zur Begründung führte der Gerichtshof an, dass ein Staat weder über eine persönliche Ehre verfüge, noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/fh]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 7888:

https://www.urheberrecht.org/news/7888/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.