Urheberschutz für Songtext trotz KI-Einwands
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (11 U 2/26, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für einen Liedtext auch dann bestehen kann, wenn im Anschluss an dessen originäre Schöpfung ein KI-System zur Anpassung von Text und Musik zum Einsatz kam.
Im betreffenden Verfahren hatte die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Songs in Anspruch genommen, in welchem nach ihrem Vortrag ein von ihr verfasster Liedtext Eingang gefunden habe. Nach der Formulierung des Textes hatte der Lebensgefährte der Klägerin für die Komposition der dazugehörigen Musik das KI-System »Suno AI« verwendet. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Lied demzufolge von KI geschöpft worden sei und kein Urheberrechtsschutz bestehe, der ihm entgegengehalten werden könne.
Das Gericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin bestätigt und die Berufung im Wesentlichen abgewiesen. Nach Auffassung des OLG konnte die Klägerin überzeugend darlegen, dass sie die »Rohversion« des Liedtextes originär und eigenschöpferisch verfasst hatte. Da die in dieser Version maßgeblichen kreativen Elemente entscheidend seien, lasse auch eine nachträgliche Anpassung von Text und Musik durch eine KI-Software den Urheberrechtsschutz nicht entfallen. In dem vom Beklagten veröffentlichten Song seien wesentliche eigenschöpferische Bestandteile des Liedtextes der Klägerin wiedererkennbar gewesen, weswegen er rechtswidrig die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt habe.
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