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22.10.2026; 13:09 Uhr
Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen Google
Entscheidung des LG Frankfurt am Main

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24. September 2026 (2-03 O 388/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) der Unterlassungsklage eines Grundstückeigentümers bezüglich der 3D-Darstellung seines Grundstücks auf »Google Earth« und »Google Maps« stattgegeben. Es berichtet ua LTO.

Der Grundstückseigentümer hatte sich mit seiner Klage gegen die dreidimensionale Darstellung seines Grundstücks, bei der durch gezieltes Heranzoomen unter anderem auch Details wie beispielsweise Anzahl der Fenster, Geschosse, Form des Daches etc. erkennbar waren, die von der Straße aus so nicht zwangsläufig einsehbar waren, gewandt. Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits sowohl bei dem Google-Dienst »Street View« sowie dem Apple-Feature »Look Around« eine Verpixelung seines Anwesens durchgesetzt.  

Das LG hat einen Unterlassungsanspruch gegen Google, als Betreiberin des digitalen Kartendienstes, bejaht und dies insbesondere damit begründet, dass die öffentlich abrufbaren 3D-Darstellungen einen Bereich des Grundstücks zeigten, die aus dem öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar seien. Darin sah das Gericht einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Maßgeblich sei, dass der verfassungsrechtlich geschützte private Rückzugsraum auch das befriedete Wohngrundstück erfasse. Hinsichtlich der Eingriffsintensität würdigte das Gericht die heimliche Datenerhebung aus der Luft sowie die Möglichkeit einer Auswertung der Darstellung durch KI-Systeme als besonders schwerwiegend. Die im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigenden Interessen der Beklagten in Form der Informations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG konnten nach Ansicht des Gerichts nicht überwiegen. Die Verpixelung betroffener Grundstücke ermögliche einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

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