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05.11.2026; 16:18 Uhr
Verletzung von Presseverlagsrechten durch KI-Chatbots
Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar

Der Generalanwalt Maciej Szpunar hat in der Rechtssache C-250/25 – Like Company (Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) am 3. November 2026 seine Schlussanträge veröffentlicht. Es berichtet ua beck-aktuell.

Der Generalanwalt nimmt in seinen Ausführungen zu der Frage Stellung, wann die Rechte von Presseverlagen und -verleger*innen verletzt werden, wenn online veröffentlichte Pressemitteilungen durch KI-Chatbots in Echtzeit weiterverarbeitet werden. Dem Verfahren liegt die Klage des Webportalbetreibers Like Company zugrunde, welcher dem Konzern Google, der ua den KI-Chatbot Google Gemini betreibt, vorwirft, Presseartikel zum Training seines Chatbots verwendet zu haben. Das zuständige ungarische Gericht setzte das Verfahren am 3. April 2025 aus und reichte beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Vorlagefragen ein. 

Den Fokus legt der Generalanwalt auf die Fragen, welche sich auf die vom Chatbot generierten Antworten beziehen. Er kommt zu dem Schluss, dass die Verarbeitung von online veröffentlichten Presseerzeugnissen durch KI-Chatbots, wenn deren Inhalte für die Generierung einer Antwort genutzt und den Nutzer*innen zur Verfügung gestellt würden, das Recht der Presseverleger*innen verletzen könne. Ob ein solches Vorgehen vom Vervielfältigungsrecht des Verlags erfasst sei, soll nach seiner Ansicht maßgeblich von zwei Faktoren abhängig sein: zum einen, ob der Chatbot widerrechtlich auf die veröffentlichte Mitteilung zugegriffen habe, bspw. durch Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, und zum anderen, ob die Antwort an die Nutzer*innen sich auf die Wiedergabe von Tatsachen beschränke, die in der Originalversion enthalten seien oder diese charakteristische Ausdrucksformen der Ursprungsveröffentlichung so erkennbar und umfassend übernehme, dass die Nutzer*innen keinerlei Bedürfnis mehr empfänden, sich die originale Veröffentlichung anzusehen. Eine Haftung sei dann anzunehmen, wenn ein solcher Ablauf fester Baustein des Geschäftsmodells sei oder der Anbieter eines solchen KI-Chatbots keine geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um solchen Nutzungen wirksam entgegenzutreten. 

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