ARD-Wahlberichterstattung auf "BILD LIVE"
Das LG Berlin hat dem Antrag der ARD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen BILD LIVE wegen der Ausstrahlung von Inhalten der Wahlberichterstattung teilweise stattgegeben (16 O 297/21). Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
Das Format des Axel Springer Verlags strahlte am Wahlabend zeitgleich sowohl die Ergebnisse der ersten Hochrechnungen als auch ein Interview mit dem CDU-Generalsekretär aus und bediente sich dabei dem Fernsehbild der ARD. Das LG Berlin sah nun in der Übernahme der Fernsehbilder hinsichtlich der Hochrechnungen einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), der auch nicht durch die Zitatschranke (§ 51 UrhG) oder der Schranke bezüglich einer Berichterstattung über ein Tagesereignis (§ 50 UrhG) gerechtfertigt werden könne. Im Hinblick auf das übernommene Interview sei die Ausstrahlung jedoch durch die Zitatschranke gerechtfertigt.
Schon Mitte November erstritt das ZDF vor dem LG Köln in ähnlicher Sache eine einstweilige Verfügung gegen BILD LIVE (vgl. Meldung vom 16. November 2021).
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