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18.12.2020; 15:47 Uhr
Namensnennung und Bildberichterstattung über Ex-"Wirecard"-Manager unzulässig
LG München I verneint Selbstöffnung durch Aussage vor Untersuchungsausschuss

Der Spiegel durfte den Beschuldigten Oliver B. im Strafverfahren um den Finanzdienstleister Wirecard nicht beim vollen Namen nennen und den entsprechenden Bericht auch nicht mit einem Porträt von ihm bebildern. Das hat nach einem Bericht des Portals LTO das LG München I am heutigen Tag entschieden (9 O 15459/20).

Der Betroffene Oliver B. war Manager bei dem mittlerweile insolventen Zahlungsdienstleister Wirecard. Nachdem gegen das Unternehmen der Verdacht der Anlegertäuschung aufgekommen war, hat sich B. den Ermittlungsbehörden in Deutschland in diesem Sommer gestellt und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Im November wurde er zu den Vorwürfen vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages öffentlich vernommen. Daraufhin veröffentlichte der Spiegel einen Artikel, der den vollen Namen von B. erwähnte und druckte dazu ein Bild des Mannes ab.

Die hiergegen bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigte jetzt das LG München I laut dem Bericht bei LTO in seinem Urteil. Vorliegend überwiege das private Interesse des B. das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung. Dabei sei ausschlaggebend gewesen, so die Meldung weiter, dass der B. bislang noch nie öffentlich in Erscheinung getreten sei und sich das Verfahren gegen ihn noch im nichtöffentlichen Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde. In der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss könne auch keine Selbstöffnung des B. gesehen werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

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