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20.03.2025; 17:30 Uhr
Voraussetzungen für glücksspielrechtliche Sperranordnungen
Urteil des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden, dass ein Internetzugangsvermittler nur bei einer Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verpflichtet werden kann, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird (BVerwG 8 C 3.24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

In dem Verfahren hatte sich ein Internetzugangsvermittler gegen eine Verfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gewehrt, die sie zur Sperrung bestimmter Internetseiten verpflichtete, welche in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele anboten.

Die dagegen gerichtete Klage des Zugangsvermittlers hatte vor den Instanzgerichten Erfolg. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schloss sich nun dieser Rechtsauffassung an. Die einschlägige behördliche Ermächtigung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV, welcher auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweise. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes wirke sich darauf nicht aus. Der klagende Zugangsvermittler erfülle nicht die Voraussetzungen des § 8 TMG, sodass eine Verantwortlichkeit ausscheide.

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