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07.11.2025; 20:00 Uhr
Kein Strafverfahren gegen den Vizepräsidenten des VG Gera wegen Volksverhetzung
Entscheidung des OLG Thüringen

Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hat am 27. Oktober 2025 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera gegen den Beschluss des Landgerichts (LG) Gera verworfen (3 Ws 308/25). Das LG Gera hatte zuvor entschieden, das Hauptverfahren gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts (VG) Gera, Bengt Fuchs, wegen Volksverhetzung nicht zu eröffnen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des OLG hervor.

Die Staatsanwaltschaft Gera hat Fuchs im April 2025 angeklagt. Grund war ein Facebook-Eintrag, in dem er Angehörige der Sinti und Roma als »Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche« bezeichnet hatte. Die Staatsanwaltschaft sah dadurch den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB als verwirklicht an. 

Das LG sah dies jedoch anders und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde – jedoch ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Die Äußerung sei zwar »grob geschmacklos und eine diffamierende Entgleisung des Angeklagten«, erfülle aber nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Nach Auffassung des OLG handele es sich um einen »missglückten Versuch, die Betroffenen in ironisch-satirischer Form pauschal lächerlich zu machen und möglichst viele Likes zu erzielen«. Die Aussage sei jedoch weder von Hass erfüllt, noch reize sie in feindseliger Weise zum Hass an. Bei Vorliegen eines Strafantrags könne die Aussage hingegen als Beleidigung gemäß § 185 StGB rechtlich verfolgt werden.

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