Drohnenaufnahmen und Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen (I ZR 67/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Dem Verfahren zugrunde liegt die zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aus Mai 2023 (ZUM 2023, 604 mAnm Grisse ZUM 2023, 611). Darin entschied das OLG Hamm, dass die urheberrechtliche Panoramafreiheit solche Bildaufnahmen nicht umfasst, die mithilfe einer Drohne aufgenommen wurden (vgl. Meldung vom 25. Mai 2024).
So entschied nun auch der BGH. Er stellte fest, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke seien. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit sei vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund auszulegen und daher eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer:innen mit dem berechtigten Interesse der Urheber:innen an einer angemessen Beteiligung bei der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke vorzunehmen. Diese gehe für den vorliegenden Fall zugunsten des Interesses der Urheber:innen der fotografierten Werke aus.
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