Entschädigungsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen als Teil der Erbschaft
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der u.a. die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung neu regeln soll. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Ministeriums hervor.
Wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) etwa durch eine Presseberichterstattung verletzt, so kann der verletzten Person ein Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zustehen. Dieser Anspruch ist aber bis dato nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nur dann vererblich, wenn die Anspruchsinhaber:in vor dem Tod ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat. Selbst ein vorläufig vollstreckbarer Titel genügt nicht (BGH ZUM 2022, 221).
Dies soll sich nun ändern. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll ein solcher Anspruch bereits ab seiner Entstehung vererblich sein. Dafür soll der Wortlaut des § 1922 BGB konkretisiert werden.
Dokumente:
- Pressemitteilung des BMJ vom 24. Mai 2024
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Institutionen:
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