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03.06.2024; 20:14 Uhr
Nationale Plattformregulierung
Entscheidung des EuGH

Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten Online-Diensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen dürfen (C-662/22 bis C-667/22, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Geklagt hatten überwiegend in der Europäischen Union (EU) ansässige Online-Dienste. Die Klage wendete sich (u.a.) gegen nationale Register- und Informationspflichten in Italien: Diese verstießen nach Ansicht der klagenden Unternehmen gegen die Verordnung der Union zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten sowie insbesondere gegen den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr niedergelegten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat. Dieser Argumentation war der Generalanwalt Szpunar weitgehend gefolgt (vgl. Meldung vom 16. Januar 2024). 

Dem hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun angeschlossen: Die Bestimmungsmitgliedstaaten seien an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden und dürften den freien Verkehr von Dienstleistungen grundsätzlich nicht beschränken. Daher sei es europarechtswidrig, wenn Italien Online-Diensten mit Sitz außerhalb Italiens Verpflichtungen auferlege, die im Niederlassungsmitgliedstaat so nicht bestünden.

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