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11.03.2025; 18:24 Uhr
Prüf- und Löschpflichten von Hostprovidern
Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 4. März 2025 seine Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass Hostprovider nach einem Hinweis auf eine rechtsverletzende Handlung auf einer Social-Media-Plattform ohne weitere Hinweise auch sinngleiche Inhalte sperren müssen (16 W 10/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies gab das Gericht in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage bekannt.

Streitgegenständlich waren zwei Deep-Fake-Videos auf der Plattform Facebook, deren Verbreitung der Kläger zu untersagen beabsichtigte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab ihm nun in zweiter Instanz teilweise recht. Nur eines der Videos sei sinngleich zu einem anderen Video, dessen Verbreitung der Kläger zuvor gegenüber der Plattform abgemahnt hatte. Insoweit habe eines Prüf- und Löschpflicht des Hostproviders bestanden. Sinngleich seien etwa Beiträge »mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern«, so das Gericht.

Damit führte das OLG Frankfurt am Main die Rechtsprechung zum sogenannten »Künast-Meme« weiter (vgl. Meldung vom 25. Januar 2024).

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