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08.02.2024; 20:58 Uhr
»Beewashing-Honig« mit »Böhmermann-Bild«
Entscheidung des LG Dresden

In dem Rechtsstreit zwischen einem sächsischen Imker und dem Moderator und Satiriker Jan Böhmermann um die Verwendung des Namens und Bildes Böhmermanns zur Bewerbung eines Honigs hat das LG Dresden mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass Böhmermann vorerst keine Un­ter­las­sungs­an­sprü­che diesbezüglich zustehen (EV 3 O 2529/23t). Darüber berichtet u.a. beck aktuell.

Dem Verfahren war eine kritische Berichterstattung zum sogenannten »Beewashing« in der von Böhmermann moderierten Satiresendung »ZDF Magazin Royale« vorausgegangen, in dessen Kontext auch Name und Bildnis des sächsischen Imkers ohne seine Einwilligung gezeigt worden waren. Als Reaktion darauf hatte der Imker eine »Sonderedition« seines Honigs herausgebracht, den er wiederum unter Verwendung von Bild und Namen Böhmermanns bewarb.

Das Gericht hat nun entschieden, Böhmermann könne im einstweiligen Verfahren keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen. Einer der tragenden Gründe der Entscheidung sei, dass der »Beewashing-Honig« samt dazugehöriger Werbung als Erwiderung auf Böhmermanns satirisch aufbereiteten Beitrag über den Imker zu verstehen sei – auch wenn dieser damit ebenfalls kommerzielle Zwecke verfolge. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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