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08.02.2024; 21:40 Uhr
Streit um Satellitenempfangsanlage im Seniorenheim
BGH setzt Verfahren aus

In zwei verbundenen Verfahren vor dem BGH, in denen verschiedene Verwertungsgesellschaften gegen die Betreiberin eines Seniorenpflegeheims auf Unterlassung der Weitersendung von Rundfunkprogrammen in ihren Einrichtungen geklagt hatten, hat der BGH nun das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen (I ZR 34/23, I ZR 35/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Nach Überzeugung der klagenden Verwertungsgesellschaften sei die Weitersendung der über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramme durch das Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Pflegeeinrichtungen eine öffentliche Wiedergabe iSd Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Daher werde in die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen. Während das Landgericht dem noch gefolgt waren, waren die Klagen der Verwertungsgesellschaft in zweiter Instanz abgewiesen worden.

Der BGH hat dem EuGH nun drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.

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