Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für Netzsperren
Nachdem in der vergangenen Woche bereits eine freiwillige Vereinbarung über die Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten von den fünf größten deutschen Internetprovidern unterzeichnet worden war (vgl. Meldung vom 18. April 2009), hat sich die Bundesregierung in einer Kabinettssitzung am 22. April 2009 auf die von den Providern geforderte gesetzliche Grundlage geeinigt.
Kernpunkt der geplanten Gesetzesänderungen ist die Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) um einen § 8 a, der die »Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen« regeln soll. Wie bereits im Vorfeld der Beratungen der Bundesregierung bekannt geworden war, soll die Sperrung durch eine Umleitung der Zugriffe auf DNS-Ebene bei den Internetprovider erfolgen. Als Provider werden nur privatrechtliche Dienstanbieter mit mindestens 10.000 Nutzern verpflichtet. Öffentliche Einrichtungen und kleinere Internetprovider sind somit von der Sperrungspflicht nicht erfasst.
Internetseiten, die auf der regelmäßig aktualisierten Sperrliste des Bundeskriminalamtes (BKA) aufgeführt sind müssen spätestens nach sechs Stunden gesperrt werden. Darüber hinaus werden die Anbieter verpflichtet, wöchentlich eine anonymisierte Abrufstatistik an das BKA zu senden. Der Ablauf dieser Vorgänge soll in einer technischen Richtlinie vom BKA geregelt werden. Gleichzeitig werden die Bußgeldregelungen des § 16 TMG entsprechend erweitert. Ein Haftungsrisiko der Provider bestehe jedoch nur durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Sperrliste des Bundeskriminalamtes, so eine Pressemitteilung des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. April 2009.
Als datenschutzrechtliche Absicherung der Sperrungsmaßnahmen der Provider sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor. Durch eine Neufassung des § 96 Abs. 1 wird die Erhebung bestimmter Verkehrsdaten zur Durchführung der Sperrmaßnahmen nach dem geplanten § 8 a TMG ausdrücklich zugelassen.
Hinsichtlich der oftmals bemängelten Wirksamkeit der DNS-Sperre führt der Gesetzentwurf in seiner Begründung aus, dass sich die gesetzliche vorgesehene Sperrung auf DNS-Ebene hinsichtlich Eignung, Effizienz und möglichen Grundrechtseingriffen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiere und die Maßnahme mit der geringsten Eingriffstiefe darstelle. Dennoch könnten sich die Diensteanbieter auch für eine andere Technik mit einer größeren Eingriffstiefe bei der Sperrung der Webseiten entscheiden.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) begrüßte den Gesetzentwurf als wichtigen Schritt für die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit der durch den Verband vertretenen Unternehmen. Gleichzeitig müsse der Anwendungsbereich jedoch auf Fälle von Kinderpornographie beschränkt bleiben. Einer Ausweitung dieses Instrumentariums z.B. auf Urheberrechtsverletzungen erteilte der stellvertretende eco-Vorsitzende, Oliver Süme eine Absage.
Dokumente:
- Pressemitteilung BMWi vom 22. April 2009
- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (PDF)
- Pressemitteilung eco vom 22. April 2009
Institutionen:
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