Bundesverfassungsgericht untersagt Einsatz von Wahlcomputern
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinen Entscheidungen vom 3. März 2009 festgestellt, dass der Einsatz sog. rechnergesteuerter Wahlgeräte bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war, weil die Ergebnisermittlung nicht ohne besondere Sachkenntnis möglich und die Überprüfbarkeit somit nicht gewährleistet war, wie es der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. 20 Abs. 1 u. 2 GG) gebiete. Zwar sei die Vorschrift des § 35 Bundeswahlgesetz, die den Einsatz von Wahlcomputern zulässt, grundsätzlich nicht zu beanstanden und eine computergestützte Abstimmung möglich; die dazu erlassene Geräteverordnung stelle jedoch nicht sicher, dass nur solche Geräte zur Wahl zugelassen werden, die dem Gebot der Wahlöffentlichkeit genügen und eine Überprüfung ermöglichen. Der Entscheidung der Verfassungsrichter lagen zwei Wahlprüfungsbeschwerden zugrunde. Obwohl festgestellt wurde, dass die Bundestagswahl 2005 nicht den Wahl- und damit den Verfassungsgrundsätzen entsprach, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Ergebnisses, da es keine Hinweise auf konkrete Fehlfunktionen oder Manipulationen der eingesetzten Wahlcomputer gibt.
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