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18.02.2009; 18:30 Uhr
BGH: Fotos von Sabine Christiansen und Norbert Medus durften nicht veröffentlicht werden
Private Lebensvorgänge sind auch dann ein Teil der Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az.: VI ZR 75/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) die Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zur Veröffentlichung von Fotografien der Moderatorin Sabine Christiansen und ihrem jetzigen Ehemann Norbert Medus bei einem gemeinsamen Aufenthalt in Paris bestätigt. Die Vorinstanzen hatten in dem Abdruck der Aufnahmen auf dem Titelblatt und im Innenteil der Zeitschrift "das neue" aus April 2006 einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der klagenden Moderatorin gesehen. Auch nach Ansicht der Richter des VI. Zivilsenats des BGH zeigen die Fotos das Paar in erkennbar privaten Situationen. Derartige Lebensvorgänge seien selbst bei Prominenten auch dann noch Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfänden. Die Veröffentlichung der Fotografien sei nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt, hinter dem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zurücktreten müsse, weil ein solches Interesse weder hinsichtlich der abgebildeten Motive noch hinsichtlich der Berichterstattung über Einzelheiten der Beziehung bestand. An dieser Betrachtung änderten auch eigene Äußerungen Christiansens über ihre Beziehung nichts, weil die die Selbstdarstellung Prominenter der Presse regelmäßig kein Recht gebe, private Aufnahmen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wie aus einer Pressemitteilung des BGH hervorgeht. Der vollständige Urteilstext mit Entscheidungsgründen liegt derzeit noch nicht vor.

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