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28.11.2008; 14:34 Uhr
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Bildberichterstattung in Strafverfahren
Persönlichkeitsrecht eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten überwiegt

Fernsehberichte über die Hauptverhandlung im so genannten »Holzklotz-Fall« dürfen nur mit Anonymisierung des Angeklagten erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit Beschluss vom 27. November 2008 (Az.: 1 BvQ 46/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) einen gegen die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden Richters der Strafkammer gerichteten Eilantrag ab. Der Fernsehsender N24 hatte sich mit der Begründung an das Verfassungsgericht gewandt, sein Recht auf freie Berichterstattung werde durch die Anordnung des Landgerichts Oldenburg verletzt, Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand zu veröffentlichen.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter überwiege im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten. Dieser müsse sich unfreiwillig an der Verhandlung teilnehmen und sich damit der Öffentlichkeit stellen. Zwar bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Tat, da der Angeklagte jedoch noch nicht rechtskräftig verurteilt sei, könne die Berichterstattung auch bei einem möglichen Freispruch negative Folgen für ihn haben. Das gelte für Bildberichterstattung durch das Fernsehen weitaus stärker als bei einer Wort- oder Schriftberichterstattung durch Presse oder Hörfunk. Aufgrund der besonderen Schwere der vorgeworfenen Tat sei einerseits das Informationsinteresse sehr hoch, andererseits erfahre der Angeklagte dadurch möglicherweise eine »Stigmatisierung«, die sich bei einem Freispruch nicht mehr beseitigen lasse.

Darüber hinaus sei die Bildberichterstattung durch die richterliche Anordnung nur in Bezug auf die Person des Angeklagten eingeschränkt, wodurch dem Informationsinteresse oder Öffentlichkeit und der Pressefreiheit weitgehehend Rechnung getragen werde, so die Richter in ihrer Begründung.

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