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08.05.2007; 19:34 Uhr
Ex-RAF-Terroristin muss Berichterstattung über Haftentlassung dulden
LG Berlin: Klägerin hätte gegen frühere gleichlautende Berichterstattung vorgehen müssen

Die ehemalige Terroristin der »Roten Armee Fraktion« (RAF), Eva Haule, muss die Bildberichterstattung von fünf Tageszeitungen über Haftlockerungen und ihre bevorstehende Entlassung hinnehmen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hob entsprechende Untersagungsverfügungen vom März 2007 nun durch Urteil auf, die ferner auch die künstlerische Ausbildung, deren Finanzierung sowie die Gewohnheiten der Antragstellerin, die 1986 festgenommen und zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, zum Gegenstand hatten.

Das LG Berlin begründete seine Entscheidungen damit, dass die Klägerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhoben hatte. Da diese Informationen seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, könne sie nach Auffassung der entscheidenden 27. Zivilkammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Vielmehr hätte sie bereits damals anonym bleiben können und dies auch müssen, damit der für Straftäter vorgesehene besondere Schutz greife und zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung führen könne.

Wie das Gericht am 9.5.2007 klarstellte, betrafen die Entscheidungen nicht die Frage, ob aktuell aufgenommene Bilder der Klägerin veröffentlicht werden dürfen; die diese Frage betreffende einstweilige Verfügung sei vom betroffenen Verlag nicht aufgegriffen worden. Bislang durch das Institut für Urheber- und Medienrecht noch nicht in Erfahrung zu bringen war, ob eine der aufhebenden Entscheidungen des Gerichts die Untersagung der Verwendung eines Fahndungsplakats von 1985, das auch die Klägerin wiedergab, betrifft (siehe Meldung vom 30.3.2007). Der Rechtsanwalt der Klägerin, Johannes Eisenberg, kündigte laut »beck online« bereits an, Berufung gegen die Urteile einlegen zu wollen. Seiner Ansicht nach überwögen bei seiner Mandantin Resozialisierungsaspekte, da zwar bei den ersten Berichten über sie eine Haftentlassung nicht absehbar gewesen sei, wohl aber zum Zeitpunkt der jetzt streitigen Berichte.

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[IUM/hl]

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