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11.05.2004; 11:50 Uhr
Kontrollen von Musiknutzungen in Geschäftsräumen sind zulässig
GEMA korrigiert Interpretation eines BGH-Urteils durch den Spiegel

Nach Ansicht der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Duldung von Kontrollbesuchen durch die Verwertungsgesellschaft in einem Bericht des »Spiegel« (Nr. 20/2004 vom 10.5.2004, S. 171) falsch interpretiert. Nach dem Artikel sollen aufgrund des BGH-Urteils (Az.: 187/01; ZUM 2004, 378ff) künftig Kontrollen von Musiknutzungen in Geschäftsräumen verboten sein. Dies treffe nicht zu, vielmehr fühle sich die GEMA »in ihrer Arbeit für Komponisten und Textautoren bestätigt«. Im Fall habe sich der BGH mit einer Kontrolle der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) in einem Copyshop beschäftigt. Dieser Sachverhalt sei aber nicht mit den von der GEMA durchgeführten Kontrollbesuchen in dem Publikum zugänglichen Räumen vergleichbar. Vielmehr ging es in dem entschiedenen Fall um die so genannte Reprographievergütung gemäß §§ 54 a ff. UrhG. Der für den Außendienst zuständige GEMA-Direktor Christian Kröber kommentierte das weitere Vorgehen der Verwertungsgesellschaft: »Die Kontrollkompetenz einer Verwertungsgesellschaft ist ein wichtiges Instrument der GEMA bei der flächendeckenden Durchsetzung der Rechte der Musikautoren in Deutschland. Auf der Grundlage des gewachsenen partnerschaftlichen Verhältnisses der GEMA mit ihren Lizenzkunden werden die Außendienstbeauftragten auch künftig vor Ort für Transparenz, Kundenzufriedenheit und verlässliche Sicherung der Autorenrechte sorgen.«

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[IUM/kr]

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