Rundfunkgebührenpflicht von Autohändlern für Rundfunkgeräte in Vorführwagen
Autohändler müssen für Autoradios in Vorführwagen Rundfunkgebühren entrichten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) am 18.5.2004 laut eigener Pressemitteilung vom 28.5.2004 in einem Eilverfahren (Az.: 12 B 10630/04). Die Richter entschieden damit in einem Rechtsstreit zwischen der Betreiberin eines Autohauses und dem Südwestrundfunk (SWR). Dieser hatte im Mai 2001 für zehn in Vorführwagen eingebaute Geräte die monatliche Rundfunkgebühr erhoben. Dagegen setzte sich die Autohändlerin zur Wehr und berief sich auf die Gebührenfreiheit der Vorführgeräte von Rundfunkfachhändlern, dem so genannten Händlerprivileg. Sie habe ein Rundfunkgerät angemeldet, für das sie Rundfunkgebühren zahle. Damit seien auch die Gebühren für die Autoradios in den Vorführwagen abgegolten. Wie das vorbefasste Verwaltungsgericht Koblenz (VG) stellte sich das OVG auf den Standpunkt, das Händlerprivileg sei als Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht eng auszulegen. Die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung für weitere Rundfunkgeräte gelte nur für solche Gewerbetreibende, die sich typischerweise mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassten. Das treffe auf Autohändler nicht zu, die die Rundfunkgeräte lediglich zur Steigerung der Attraktivität und damit des Interesses am Erwerb des jeweiligen Fahrzeugmodells einsetzten.
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