Rundfunkgebührenpflicht von Discountern bei Verkauf von Rundfunkgeräten bejaht
Ein Discounter muss für die im Rahmen von Sonderaktionen von ihm zum Verkauf angebotenen Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren entrichten. Eine firmeninterne Anweisung, aufgrund derer die Geräte ausschließlich originalverpackt verkauft werden und keine Testvorführungen stattfinden dürfen, steht dem nicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) mit Urteil vom 11.5.2004 (Az.: 1 K 507/04; bald in der ZUM zu lesen). Im Fall hatte der Südwestrundfunk (SWR) mit Gebührenbescheid vom 19. Dezember 2003 gegenüber einem Lebensmitteldiscounter für die Zeit einer solchen Sonderverkaufsaktion ab dem 1. Januar 2000 Rundfunkgebühren festgesetzt. Dagegen erhob die Betroffene Klage mit der Begründung, die Rundfunkgeräte würden ausschließlich originalverpackt zum Verkauf und damit nicht zum Empfang bereitgehalten. Den Mitarbeitern und Kunden sei es untersagt, die Geräte zu testen oder in Betrieb zu nehmen.
Das VG wies die Klage ab. Die Gebührenpflicht sei nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein an die technisch bestehende Möglichkeit zur Inbetriebnahme von Geräten geknüpft. Dass die Verkaufsstellen von Discountern bislang angewiesen seien, die Geräte originalverpackt zu belassen und nicht zu Prüf- und Vorführzwecken in Betrieb zu nehmen, sei rechtlich ohne Belang. Die Klägerin könne das Verkaufskonzept jederzeit ändern. Außerdem nehme die Klägerin innerhalb der Garantiefristen, zumindest aber innerhalb der ersten drei Monate nach Verkauf, die Geräte unverpackt und in betriebsbereitem Zustand zurück. Sie unterscheide sich insoweit nicht vom Fachhandel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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