Räumliche Anordnung sakraler Gegenstände ist kein geschütztes Gesamtkunstwerk
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11.6.2003 (Az. 6 U 132/02), das die Klage des Künstlers Prof. Klaus Ringwald gegen die Katholische Pfarrgemeinde St. Peter und Paul, Karlsruhe-Mühlberg, abwies, ist rechtskräftig.
Die Katholische Pfarrgemeinde St. Peter und Paul beauftragte Prof. Ringwald in den 70er Jahren den Innenraum der Kirche zu verändern. Dieser gestaltete im Rahmen dieses Auftrags den Altar um und fertigte ein Ambos, einen Sockel für den Tabernakel und eine Madonna mit Kind an. Auf Wunsch einiger Kirchgänger wurden die Madonna und das Tabernakel räumlich anderweitig angeordnet.
Mit seiner Klage wendete sich Prof. Klaus Ringwald gegen die Umgruppierung der Marienstatue und des Tabernakels, da er sich in seinem Urheberrecht verletzt sah. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 11.6.2003 das Landgericht Mannheim in der Abweisung der Klage, da kein urheberrechtlich geschütztes Gesamtkunstwerk vorliege. Nachdem Prof. Ringwald die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurücknahm, ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe rechtskräftig.
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