Extrem kürzere Kundigungsfrist des Providers als die des Kunden ist unzulässig
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 30.10.2003 (Az.: 2 U 504/03), dass die Kündigungsfrist eines Internetproviders nicht unangemessen kürzer sein darf, als die des Verbrauchers gegenüber dem Internetprovider.
Im vorliegenden Fall hatte die 1&1 Internet AG im Jahr 2001 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestlaufzeit für die Kunden von 12 Monaten vorgesehen. 1&1 hingegen konnte den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG.
Das Oberlandesgericht Koblenz hob die Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab dem vzbv Recht. Laut einer Mitteilung des vzbv wurde das Urteil damit begründet, dass »die Klausel vollkommen zu Lasten des Kunden« ginge.
Dokumente:
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 1584:
https://www.urheberrecht.org/news/1584/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.