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Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

 

A. Allgemeines

 

Die Regierungschefs der Länder haben am 31. August 1991 Einvernehmen über den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland erzielt. Bei der Unterzeichnung haben sie die in der Anlage zum Staatsvertrag enthaltenen Protokollerklärungen abgegeben.

 

Ziel dieses Staatsvertrages ist es, ein in den alten und den neuen Ländern gleichermaßen geltendes staatsvertragliches Rundfunkrecht zu schaffen; dabei wurden wesentliche Teile aus den Staatsverträgen der alten Länder übernommen. Die Ländergrenzen überschreitenden Funktionen des Rundfunks, zunächst in öffentlich-rechtlicher Organisationsform, seit Mitte der achtziger Jahre auch in privatrechtlicher Organisationsform, haben dazu geführt, jenseits der Landesrundfunkgesetze für übergeordnete Aufgabenstellungen Staatsverträge aller Länder abzuschließen. Solche Staatsverträge sind auch Ausdruck der Verpflichtung im föderalistischen Staat, einheitliche Lebensverhältnisse für die Bevölkerung zu schaffen. Darüber hinaus werden, insbesondere beim Rundfunkstaatsvertrag in Artikel 1, europäische Regelungen zur Harmonisierung des Rundfunkrechts sowie allgemein die neue Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und im Laufe der Jahre gewonnene praktische Erfahrungen eingearbeitet bzw. umgesetzt.

 

Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland ist in der Form eines Artikel-Staatsvertrages abgeschlossen worden. Er umfasst die in Artikel 8 näher aufgeführten rundfunkrechtlichen Staatsverträge sowie den Bildschirmtext-Staatsvertrag, welche vor der Vereinigung Deutschlands im alten Bundesgebiet galten.

 

Ein solcher Artikel-Staatsvertrag war geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. Januar 1992 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung auf dem Gebiet des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Die rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Artikel 1 bis 5 stehen auch inhaltlich derart in Zusammenhang, dass ihre getrennte Behandlung nicht sachgerecht gewesen wäre.

 

Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland belässt den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre Selbständigkeit. Dies wird aus den dort gesondert geregelten Kündigungsvorschriften deutlich. In der Praxis dürften jedoch im Einvernehmen aller Länder erfolgende Abänderungsstaatsverträge zum Zwecke der Novellierung einzelner Sachbereiche, wie schon in der Vergangenheit, die Regel sein.

 

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