Institut für Urheber- und Medienrecht

   

Rundfunkstaatsvertrag

14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetzestext (Materialien)

Der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) wurde nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Er wurde damit gemäß Art. 4 Abs. 2 des 14. RÄStV gegenstandslos. Damit gilt zunächst weiterhin die konsolidierte Fassung in Form des 13. RÄStV.