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5. Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit

Wie jedes absolute Recht, ist auch das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt. Die sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit (z. B. an dem ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse) ist ein Kernproblem der Urheberrechtsreform und steht im Vordergrund der Diskussion. Die Schranken des Urheberrechts, die die geltenden Gesetze insbesondere zugunsten der Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch und zugunsten öffentlicher Musikaufführungen vorsehen (§ 15 Abs. 2, §§ 22 a, 27 LUG, § 18 KUG), gehen sehr weit und entsprechen zum Teil nicht mehr den heutigen Anschauungen. Auf der anderen Seite ergeben sich aus der im Entwurf vorgesehenen Erweiterung der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers und aus den vielfachen neuen Wiedergabemöglichkeiten, die für Geisteswerke in letzter Zeit durch die moderne Technik entwickelt worden sind, zahlreiche neue Berührungspunkte und Überschneidungen mit schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit, die neue Abgrenzungen erforderlich machen. Im ganzen gesehen verfolgt der Entwurf auch bei der Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstellung des Urhebers. Dies geschieht nicht nur in der Weise, daß einzelne Schranken ganz beseitigt werden. Es wird auch in zahlreichen Fällen, in denen das ausschließliche Recht des Urhebers mit Rücksicht auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit seine Grenze finden muß, dem Urheber ein Vergütungsanspruch für die Nutzung seines Werkes gewährt; denn oft widerstreitet den Allgemeininteressen nur der Verbotscharakter der urheberrechtlichen Befugnisse, nicht dagegen das wirtschaftliche Interesse des Urhebers, aus der Verwertung seines Werkes angemessenen Nutzen zu ziehen. Im einzelnen ist zu den zur Abgrenzung des Urheberrechts vorgeschlagenen Bestimmungen des Entwurfs folgendes zu bemerken:

a) Erleichterung des Schulunterrichts

Der Entwurf behält die im geltenden Recht vorgesehene Regelung bei, daß kleinere Werke, z. B. Gedichte, oder Teile von Werken ohne Einwilligung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, jedoch soll in diesen Fällen der Urheber nunmehr einen Vergütungsanspruch erhalten (§ 46). Einer weiteren Förderung des Schulunterrichts dient die neue Vorschrift, nach der Schulfunksendungen für die Zwecke des Unterrichts vorübergehend auf Bild- oder Tonträger übertragen werden dürfen (§ 47). Hierdurch soll den Schulen ermöglicht werden, die Sendungen unabhängig von der jeweiligen Sendezeit in den Unterricht einzufügen.

b) Erleichterung der Berichterstattung

Die Bestimmungen des geltenden Rechts, die der Erleichterung der Presse- und Filmberichterstattung dienen, behält der Entwurf im wesentlichen bei. So soll es weiterhin zulässig bleiben, unter gewissen Voraussetzungen öffentlich gehaltene Reden zu vervielfältigen (§ 48) sowie Zeitungsartikel über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen, die nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, in anderen Zeitungen abzudrucken (§ 49). Ebenso bleibt es entsprechend dem Gesetz über die Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936 (RGBl., I S. 404) gestattet, Werke, die im Verlaufe einer Filmberichterstattung (Wochenschau) wahrnehmbar werden, in den Filmbericht zu übernehmen. Entsprechendes soll nach dem Entwurf für die der Filmberichterstattung gleichzustellende Funk- und Bildberichterstattung gelten (§ 50).

c) Freiheit des geistigen Schaffens

Wie im geltenden Recht soll die freie Benutzung eines geschützten Werkes zu einer selbständigen Schöpfung nicht an die Genehmigung des Urhebers gebunden sein (§ 24). Auch an der im geltenden Recht vorgesehenen Zitierfreiheit wird im wesentlichen festgehalten (§ 51). Ebenso bleibt die Vertonung von Gedichten weiterhin frei zulässig, doch soll abweichend vom geltenden Recht dem Urheber des vertonten Werkes ein Vergütungsanspruch gegen den zustehen, der sein Werk in Verbindung mit dem Werk der Musik verwertet (§ 52). Dagegen soll es nicht mehr ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig sein, Gedichte in Gesangbücher aufzunehmen oder einzelne Aufsätze, Gedichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes in sog. Anthologien zusammenzustellen und in dieser Form zu verwerten (vgl. § 19 Nr. 3 und 4 LUG).

d) Öffentliche Wiedergabe (§ 53)

Die im geltenden Recht vorgesehenen Beschränkungen des Musikaufführungsrechts insbesondere bei Volksfesten, Wohltätigkeits-und Vereinsveranstaltungen (vgl. § 27 LUG) entsprechen nicht mehr der heutigen Auffassung von einer richtigen Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit. Es wird mit Recht hervorgehoben, daß Volksfeste heute meist kommerziellen Charakter tragen und daß der Urheber zur Wohltätigkeit nicht gezwungen werden dürfe. Vor allem aber wird es als ungerecht empfunden, daß allein der Urheber bei solchen Veranstaltungen seine Leistung unentgeltlich zur Verfügung stellen soll, während von den sonst Beteiligten, insbesondere den ausübenden Musikern, niemand eine unentgeltliche Mitwirkung erwartet. Der Entwurf trägt diesen Einwänden Rechnung und beschränkt die Aufführungsfreiheit auf die Fälle, in denen die Veranstaltung keinem Erwerbszweck dient, für die Aufführung des Werkes den ausübenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wird und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Darüber hinaus sollen Musikaufführungen allgemein nur noch bei kirchlichen Veranstaltungen ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig sein, wobei insoweit aber ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung vorgesehen ist. Diese Regelung entspricht einer Anregung der Kirchen. Die im geltenden Recht nur für Musikaufführungen vorgesehene Ausnahmebestimmung soll nach dem Entwurf grundsätzlich für alle Arten der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes gelten, insbesondere auch für Vorträge von Sprachwerken und für Vorführungen von Werken der bildenden Künste. Ausgenommen bleiben jedoch Bühnenaufführungen, Vorführungen von Filmwerken und Funksendungen von Werken; sie sollen stets nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sein. Der Entwurf übernimmt ferner nicht die Bestimmung des § 22 a LUG, nach der Schallplatten, auf die Werke der Musik mit Erlaubnis des Urhebers aufgenommen worden sind, ohne seine weitere Erlaubnis zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden dürfen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist ohnehin bereits durch die Rechtsprechung weitgehend eingeschränkt.

e) Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch (§ 54)

Im Bewußtsein der Allgemeinheit am stärksten verwurzelt ist wohl der Gedanke, daß der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse. Der Ausgestaltung des Urheberrechts wird dieser Gedanke auch künftig weitgehend zugrunde liegen. So bleibt namentlich die Ausschließlichkeitsbefugnis des Urhebers zur unkörperlichen Wiedergabe seines Werkes, wie Vortrag, Aufführung und dergl., ausnahmslos auf die öffentliche Wiedergabe beschränkt (vgl. § 15 Abs. 2). Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, diesen Grundsatz auch für das Vervielfältigungsrecht uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Die geltenden Urheberrechtsgesetze geben ihrem Wortlaut nach die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ausnahmslos frei (§ 15 Abs. 2 LUG, § 18 KUG). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einschränkender Auslegung dieser Bestimmungen die Vervielfältigung durch Tonbandgeräte im privaten Bereich für unzulässig erklärt (vgl. Entscheidung vom 18. Mai 1955, BGHZ 17 S. 266, Anlage 3 [A IV]). Maßgebend war dabei die Erwägung, daß die privat hergestellten-Tonbänder den im Handel erhältlichen Schallplatten völlig gleichwertig seien, ihre Freigabe somit zu einem Rückgang der Schallplattenproduktion und damit zu einer Schädigung der Urheber führen könnte, die in der Regel am Umsatz der Schallplatten beteiligt sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist stark kritisiert worden. Es wird an den Gesetzgeber appelliert, ihr nicht zu folgen und den Grundsatz der Urheberrechtsfreiheit des privaten Bereichs uneingeschränkt wiederherzustellen. Mit dem Tonbandverfahren ist jedoch eine Entwicklung eingeleitet worden, die eine Überprüfung dieses Grundsatzes notwendig macht. Niemand vermag heute vorauszusagen, wieweit das privat bespielte Tonband die Industrieschallplatte tatsächlich verdrängen wird. Die Tendenz ist aber unverkennbar, daß sich hier ein bisher ausschließlich dem gewerblichen Bereich und damit dem Urheberrecht unterworfenes Vervielfältigungsverfahren zunehmend in den privaten Bereich verlagert. Eine ähnliche Entwicklung könnte sich in Zukunft auch für die Vervielfältigung literarischer Werke durch Verbesserung der bisherigen Vervielfältigungsverfahren anbahnen. Ein Festhalten an der Vervielfältigungsfreiheit zum persönlichen Gebrauch könnte somit allmählich zu einer teilweisen Aushöhlung des Urheberrechts führen. Der Entwurf schränkt dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vervielfältigungsfreiheit im privaten Bereich hinsichtlich der Tonbandaufnahmen ein, sieht allerdings - insoweit abweichend von dieser Rechtsprechung - kein Verbotsrecht des Urhebers vor, sondern lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Andere Vervielfältigungen als solche mittels Tonbandgeräten, z. B. das Abschreiben von Noten, das Fotokopieren von Schriftstücken und dergl., sollen im privaten Bereich weiterhin frei zulässig sein, jedenfalls solange, als auf diesen Gebieten ein dem Tonbandverfahren gleichwertiges Vervielfältigungsverfahren noch nicht entwickelt ist.

f) Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 55)

Abgesehen von den Fällen des persönlichen Gebrauchs sieht der Entwurf vor, daß auch außerhalb des rein privaten Bereichs zum sog. sonstigen eigenen Gebrauch, d. h. zum beruflichen oder gewerblichen Gebrauch beispielsweise durch Wirtschaftsunternehmen, Behörden oder wissenschaftliche Institute, in gewissem Umfang Vervielfältigungsstücke ohne Erlaubnis des Urhebers hergestellt werden dürfen. Solche Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch sollen unter bestimmten Voraussetzungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Archivierung und zur Unterrichtung über Tagesereignisse zulässig sein, darüber hinaus allgemein ohne besondere Zweckbestimmung, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes, um einzelne Aufsätze aus Zeitungen oder Zeitschriften oder um vergriffene Werke handelt. Hierbei geht der Entwurf zum Teil über das geltende Recht hinaus und berücksichtigt die aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr fortzudenkende Praxis, zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken Fotokopien oder Mikrokopien von einschlägiger Fachliteratur herzustellen. Die gesetzliche Anerkennung dieser Übung soll andererseits nicht zu einer finanziellen Schädigung des Urhebers führen. Es ist daher vorgesehen, daß den Urhebern für die Vervielfältigung eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, soweit die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient. Behörden, öffentliche Bibliotheken und wissenschaftliche Institute, die keinen Erwerbszweck verfolgen, sind danach von der Vergütungspflicht befreit, ebenso die Angehörigen freier Berufe, wie Wissenschaftler, Ärzte und Anwälte, die zwar eine Erwerbstätigkeit, nicht aber eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Regelung entspricht den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955 (BGHZ 18 S. 44, Anlage 4, [IV, VI]) entwickelten Grundsätzen. Der Bundesgerichtshof erklärt in dieser Entscheidung für das geltende Recht zwar die Vervielfältigung zum gewerblichen Gebrauch ohne Genehmigung des Urhebers schlechthin für unzulässig, betont jedoch in der Begründung, daß der wirtschaftliche Sinn der Entscheidung nicht darin liege, die Anfertigung von Fotokopien zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich zu unterbinden, sondern vielmehr darin, derartige Vervielfältigungen von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Urheber bzw. den Verleger abhängig zu machen. Auf dieser Grundlage haben der Bundesverband der deutschen Industrie und die im Börsenverein des deutschen Buchhandels zusammengeschlossenen Verleger bereits ein Rahmenabkommen getroffen, nach welchem die Industrieunternehmen die Erlaubnis zur Herstellung von Fotokopien gegen Zahlung einer nach bestimmten Richtlinien berechneten Pauschalvergütung erhalten können.

g) Gesetzliche Nutzungsrechte

In Anlehnung an das geltende Recht (§ 22 LUG) ist für den Fall, daß der Urheber eines Werkes der Musik einem Schallplattenhersteller die Aufnahme seines Werkes gestattet, vorgesehen, daß kraft Gesetzes jeder andere ebenfalls berechtigt sein soll, das Werk gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung auf Schallplatten zu übertragen (§ 64). Durch dieses sog. gesetzliche Nutzungsrecht soll der Bildung von Monopolen an der Schallplattenaufnahme einzelner Werke vorgebeugt werden. Es liegt ebenso im Interesse der Komponisten wie der Allgemeinheit, daß für solche Aufnahmen der Wettbewerb mehrerer Hersteller offengehalten und dadurch das Streben nach möglichster Vervollkommnung der Aufnahme wachgehalten wird. Im Verhältnis zum geltenden Recht sind die Anwendungsfälle des gesetzlichen Nutzungsrechts allerdings wesentlich eingeschränkt.

Neu ist das in § 65 geregelte gesetzliche Nutzungsrecht zugunsten der Sendeunternehmen. Dieses Recht soll nicht so sehr die Bildung einer Monopolstellung verhüten als vielmehr den vom Rundfunk wahrgenommenen kulturellen Aufgaben Rechnung tragen. Auch hier ist dem Urheber bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Nutzungsrechts eine angemessene Vergütung zu zahlen.

h) Sonstige Schranken des Urheberrechts

Schranken des Urheberrechts sind weiterhin in gewissen Fällen zugunsten der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit vorgesehen (§ 45). Das Recht des Urhebers, sein Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen, ist zugunsten der Sendeunternehmen und bestimmter Geschäftsbetriebe in zwei Fällen eingeschränkt, in denen die Aufnahme lediglich technischen Zwecken dient und keine selbständige Nutzung des Werkes darstellt (vgl. §§ 56, 57). Ganz allgemein soll die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig sein, wenn das Werk nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe erscheint, wie etwa ein Gemälde als nebensächlicher Hintergrund einer Filmszene (§ 58). Ferner ist vorgesehen, daß Werke der bildenden Künste unter gewissen Voraussetzungen ohne Genehmigung des Urhebers in Ausstellungs- oder Versteigerungskataloge aufgenommen (§ 59) und, wenn sie bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgestellt sind, frei abgebildet werden dürfen (§ 60). Ist ein Bildnis auf Bestellung angefertigt, sollen der Besteller und der Dargestellte berechtigt sein, das Bildnis durch Lichtbild zu vervielfältigen (§ 61).

i) Schutzfrist

Zu den Schranken, denen das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit unterliegt, gehört auch die Befristung des Urheberrechtsschutzes, die wie im geltenden Recht und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers bemessen ist (§§ 67 ff.). Diese Schutzfrist ist unter Hinweis auf die unbegrenzte Dauer des Sacheigentums wiederholt als ungerechtfertigte Beschränkung des Urheberrechts angegriffen worden. Der Fortfall der Schutzfrist würde jedoch dem Wesen des Urheberrechts widersprechen, weil Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst anders als körperliche Gegenstände ihrer Natur nach Mitteilungsgut, sind und nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein müssen. Die Befristung des Urheberrechtsschutzes entspricht demgemäß der Auffassung fast aller Kulturstaaten. Der Fortfall der Schutzfrist würde zudem zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Generationen die verfügungsberechtigten Erben des Urhebers nicht mehr ermittelt werden könnten. Nach dem Entwurf kommt die Aufgabe der Befristung des Urheberrechtsschutzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die Einführung der sog. Urhebernachfolgevergütung vorgeschlagen wird, die ein Erlöschen des individuellen Urheberrechts voraussetzt.