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8. Besondere Bestimmungen für Filme

Der Dritte Teil des Entwurfs enthält besondere Bestimmungen für Filmwerke, die größtenteils auch auf solche Filme für entsprechend anwendbar erklärt werden, deren Bildfolge nicht schöpferisch gestaltet ist und somit keinen Werkcharakter hat (Laufbilder).

Das geltende Recht regelt das Urheberrecht an Filmwerken nur unvollkommen. Es gelten im wesentlichen die allgemeinen Grundsätze. Danach sind Urheber des Filmwerkes alle Personen, die einen schöpferischen Beitrag bei seiner Herstellung geleistet haben. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist streitig. Die Unsicherheit hat jedoch in der Praxis kaum zu Schwierigkeiten geführt, weil sich der Filmhersteller jeweils summarisch alle von den bei der Herstellung des Films Mitwirkenden erworbenen Rechte übertragen läßt. Es fehlt daher nicht an Stimmen, die auch für das künftige Urheberrechtsgesetz besondere Bestimmungen für Filmwerke für entbehrlich halten.

Es ist aber zu berücksichtigen, daß durch die Neugestaltung des Urheberrechts, insbesondere durch die Verstärkung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes des Urhebers, Probleme aufgeworfen werden, die nicht ohne weiteres durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen zu lösen sind. Filmwerke unterscheiden sich von anderen Werken durch die Vielzahl der Mitwirkenden und die hohen Herstellungskosten. Für den Filmproduzenten ist das Kostenrisiko nur tragbar, wenn die ungehinderte Auswertung des Filmwerkes sichergestellt ist. Dazu ist ein möglichst lückenloser Erwerb aller am Film bestehenden Verwertungsrechte, eine weitgehende Verfügungsfreiheit über diese Rechte und eine gewisse Einschränkung der persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche der Mitwirkenden unerläßlich.

Um diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen, war im Referentenentwurf von 1954 vorgeschlagen worden, kraft gesetzlicher Fiktion dem Filmhersteller unmittelbar das Urheberrecht am Filmwerk zu gewähren, vorbehaltlich der Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken wie Roman, Drehbuch und Filmmusik. Diese zweifellos praktische Lösung ist jedoch auf nahezu einhellige Ablehnung gestoßen. Es wird gefordert, daß auch für Filmwerke an dem Grundsatz festgehalten werden müsse, daß Urheberrechte originär allein in der Person des Werkschöpfers entstehen können.

Der vorliegende Entwurf beläßt es daher in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht für die Urheberschaft am Filmwerk bei den allgemeinen Grundsätzen. Wie bisher muß sich somit der Filmhersteller für die Auswertung des Filmwerkes von allen als Urheber in Betracht kommenden Mitwirkenden die ihnen möglicherweise erwachsenden Urheberrechte vertraglich einräumen lassen. Um diesen Rechtserwerb zu erleichtern, ist jedoch zugunsten des Filmherstellers eine Auslegungsregel vorgesehen, nach der im Zweifel jeder, der sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, bereits mit dieser Verpflichtung sämtliche ihm etwa aus seiner Mitwirkung erwachsenden Nutzungsrechte am Filmwerk auf den Filmhersteller überträgt (§ 99). Eine ähnliche, allerdings etwas enger umgrenzte Auslegungsregel soll den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken erleichtern (§ 98). Die Nutzungsrechte sollen zur Erleichterung der Filmauswertung abweichend von der sonst geltenden Regelung ohne Zustimmung des Urhebers übertragbar sein (§ 100).

Diese Bestimmungen greifen jedoch nicht durch, soweit es sich um das droit moral der beteiligten Urheber handelt, da die aus diesem Recht fließenden Befugnisse - z. B. das Recht, Entstellungen des Filmwerkes zu verbieten - ihrer Natur nach unübertragbar sind. Um den Filmhersteller auch insoweit vor unbilligen Behinderungen in der Auswertung des Filmwerkes zu schützen, schränkt § 103 für den Bereich des Filmurheberrechts das droit moral in gewissem Umfang ein und verpflichtet zugleich alle Beteiligten, bei der Ausübung dieses Rechts aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.

In Anerkennung der organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die mit der Produktion eines Filmes verbunden ist, soll ferner dem Filmhersteller ähnlich wie dem Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht gewährt werden (§ 104).