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ACHTER ABSCHNITT
Dauer des Urheberrechts

(Anm. der Red..: Der 8. Abschnitt des Gesetzesentwurfs wurde zum 7. Abschnitt in der endgültigen Gesetzesfassung.)

Zu § 67 - Allgemeines
(Entspricht § 64 des UrhG, Anm.d.Red.)

Nach Absatz 1 soll das Urheberrecht entsprechend dem geltenden Recht (§ 29 LUG, § 25 Abs. 1 KUG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 – RGBl. II S. 1395 –) 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlöschen. Diese Schutzdauer entspricht der Regelung in fast allen ausländischen Urheberrechtsgesetzen und der in Artikel 7 Abs. 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft vorgesehenen Mindestschutzdauer. Nur wenige Staaten kennen eine Schutzfrist von mehr als 50 Jahren, z. B. Brasilien (60 Jahre), Spanien und Kolumbien (80 Jahre); in Portugal ist das Urheberrecht unbefristet.

Besonders aus Urheberkreisen ist gegen die Befristung des Urheberrechtschutzes eingewandt worden, ebenso wie das Sacheigentum keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen sei, müsse auch das Urheberrecht ewige Dauer haben. Wie bereits in der Vorbemerkung zum Sechsten Abschnitt ausgeführt, wird jedoch bei der Gleichstellung des Urheberrechts mit dem Sacheigentum das Wesen des Urheberrechts verkannt. Inhalt und Grenzen des Urheberrechts richten sich nach eigenen Maßstäben. Es liegt im Wesen der geistigen Schöpfungen auf dem Gebiete der Literatur und Kunst, daß sie als Mitteilungsgut nach Ablauf einer gewissen Zeit gemeinfrei werden. Der Urheber und seine Erben haben in der Zeit zwischen der Schöpfung des Werkes und dem Ablauf von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers - von Ausnahmefällen abgesehen - hinreichend Gelegenheit, das Werk zu verwerten und dadurch den verdienten Lohn für die geistige Schöpfung zu erhalten. Nur wenige Werke werden nach Ablauf dieser Frist noch zu verwerten sein. Das sind gerade die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen muß. Das folgerichtig durchgeführte ewige Urheberrecht würde zudem zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, weil schon nach wenigen Erbgängen infolge der oft unübersehbaren Erbverhältnisse und der zunehmenden Rechtszersplitterung die für den Rechtsverkehr erforderliche sichere Feststellung der Rechtsinhaber nicht mehr oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein würde. Eine Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts würde zudem der vorgeschlagenen und von den Urhebern selbst geforderten Urhebernachfolgevergütung den Boden entziehen. Die Einführung einer Vergütungspflicht für die Verwertung gemeinfreier Werke zugunsten der Gesamtheit der lebenden Urheber setzt gerade das Erlöschen des individuellen Urheberrechts voraus.

Der Entwurf folgt auch nicht dem Vorschlag, die Schutzfrist um einen beschränkten Zeitraum zu verlängern, etwa auf 80 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dafür angeführten Gründe, insbesondere die Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung der nächsten Angehörigen des Urhebers, eine derartige Verlängerung der Schutzfrist im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen. Die Verlängerung der Schutzfrist über 50 Jahre hinaus soll auf der nächsten Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft, die 1965 in Stockholm abgehalten werden soll, erörtert werden. Es empfiehlt sich, jedenfalls das Ergebnis dieser internationalen Konferenz vor einer Änderung des deutschen Rechts abzuwarten.

Im geltenden Recht (§ 29 Satz 1 LUG) ist vorgesehen, daß das Urheberrecht erst erlischt, wenn außer einer Frist von 50 Jahren seit dem Tode des Urhebers auch 10 Jahre seit der ersten Veröffentlichung des Werkes abgelaufen sind. Hierdurch soll für die Herausgabe nachgelassener Werke unabhängig von der normalen Schutzfrist ein besonderer Schutz gewährt werden, um dem Rechtsnachfolger des Urhebers den Ausgleich der durch die Herausgabe entstandenen Kosten zu ermöglichen. Das Bedürfnis für einen solchen Schutz ist anzuerkennen, doch erscheint die Regelung des geltenden Rechts unzweckmäßig, weil sie zu einer Verewigung des Urheberrechts an nicht veröffentlichten Werken und damit schon nach wenigen Erbgängen zu Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechtsinhaberschaft führt. Zwar stellt, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, § 29 Satz 2 LUG die Vermutung auf, daß das Urheberrecht dem. Eigentümer des "Werkes", d. h. des Originals des Werkes (Originalhandschrift, Originalgemälde), zustehe. Diese Vermutung wird jedoch häufig der wahren Rechtslage nicht entsprechen und der Gegenbeweis schwer zu führen sein.

Der Entwurf sieht daher eine abweichende Regelung vor, die zwei Fälle unterscheidet:

1. Veröffentlicht der Rechtsnachfolger des Urhebers das Werk noch kurz vor Ablauf der 50jährigen Schutzfrist, so soll der Schutz nicht auf die kurze Zeit bis zum Ablauf der 50 Jahre beschränkt, sondern wie im geltenden Recht noch für volle 10 Jahre nach der Veröffentlichung gewährt werden, damit der Rechtsnachfolger die durch die Herausgabe entstandenen Kosten durch die alleinige Verwertung des Werkes während 10 Jahren ausgleichen kann. Dies ist in § 67 Abs. 2 bestimmt.

2. Wird das Werk jedoch erst nach Ablauf der Frist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers erstmals veröffentlicht, so soll das Schutzrecht nicht mehr dem Rechtsnachfolger des Urhebers zustehen, vielmehr soll derjenige, der das Werk zuerst im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinen läßt, nach § 81 für 10 Jahre ein besonderes Leistungsschutzrecht erhalten. Insoweit wird auf die Begründung zu § 81 Bezug genommen.

Für beide Fälle ist angeregt worden, die vorgesehene 10jährige Schutzfrist für Werke der Musik auf 25 Jahre zu erhöhen, weil beispielsweise eine Sinfonie sich in der Regel nicht in 10 Jahren durchsetze und daher nicht genügend ausgewertet werden könne. Eine solche Sonderregelung für Werke der Musik, die auch das geltende Recht nicht kennt, erscheint jedoch nicht ausreichend gerechtfertigt.

Mit Ablauf der Schutzfrist erlöschen sowohl die Verwertungsrechte wie auch die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers. Es ist angeregt worden, jedenfalls das Urheberpersönlichkeitsrecht unbefristet fortbestehen zu lassen, da auch gemeinfreie Werke gegen Entstellungen, insbesondere entstellende Bearbeitungen, geschützt sein müßten. In einigen ausländischen Urheberrechtsgesetzen, z. B. im italienischen Gesetz von 1941 und im französischen Gesetz von 1957, ist ein ewiges droit moral vorgesehen. Zur Geltendmachung des droit moral ist nach Artikel 23 des italienischen Gesetzes neben den Verwandten des Urhebers, wenn öffentliche Interessen es erfordern, auch der Minister für Volkskultur berechtigt. Im französischen Urheberrechtsgesetz sind neben den Verwandten des Urhebers keine besonderen Organe zur Geltendmachung des droit moral vorgesehen; jedoch wird in dem Gesetz über die Bildung eines Literaturfonds von 1946 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1956 bestimmt, daß es zu den Aufgaben des Fonds gehört, den Werken der Literatur nach dem Tode ihrer Urheber und selbst nach Ablauf der Schutzfrist Achtung zu sichern. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen schwedischen Urheberrechtsgesetz von 1960. Nach Artikel 51 dieses Gesetzes können die Gerichte öffentliche Benutzungen eines Werkes, durch die kulturelle Interessen verletzt werden, auf Antrag einer vom König zu bestimmenden Stelle bei Strafe untersagen. Diese Befugnis besteht nach dem Tode des Urhebers unabhängig vom Ablauf der Schutzfrist.

Wie die unterschiedlichen ausländischen Regelungen zeigen, liegt die Schwierigkeit eines Schutzes gemeinfreier Werke gegen Entstellung darin, eine geeignete Stelle zur Wahrnehmung dieses Schutzes zu finden. Die entfernten Erben des Urhebers dürften hierfür kaum geeignet sein, da sie oft keine genügend enge Beziehung mehr zu dem Werk des Urhebers haben. Die Betrauung eines staatlichen Organs oder einer anderen Organisation mit dieser Aufgabe würde dem Einwand einer Kulturlenkung ausgesetzt sein. Es handelt sich nämlich in Wahrheit bei freien Werken nicht mehr um eine Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, d. h. der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk, sondern um den Schutz allgemeiner kultureller Belange. Unabhängig davon, ob man eine geeignete Stelle zur Wahrung dieser Belange finden könnte, müßte darüber hinaus die Entscheidung im einzelnen Fall stets den Gerichten vorbehalten bleiben. Es dürfte aber eine Überforderung der Gerichte bedeuten, sie mit kulturkritischen und kulturwertenden Fragen zu befassen. Es erscheint daher richtiger, den Schutz freier Werke gegen Entstellungen wie bisher dem kritischen Urteil der Allgemeinheit zu überlassen.

Zu § 68 - Miturheber
(Entspricht § 65 UrhG, Anm.d.Red.)

Die Bestimmung über die Berechnung der Schutzfrist für den Fall der Miturheberschaft entspricht dem geltenden Recht (§ 30 LUG, § 27 KUG) und Artikel 7bis der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Zu § 69 - Anonyme und pseudonyme Werke
(Entspricht § 66 UrhG, Anm.d.Red.)

Nach geltendem Recht (§ 31 Abs. 1 LUG) erlischt das Urheberrecht für Werke der Literatur und der Tonkunst, deren Urheber nicht oder nur unter einem Decknamen angegeben sind (anonyme und pseudonyme Werke) 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Absatz 1 übernimmt diese Regelung, doch soll sie in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft für pseudonyme Werke nur dann gelten, wenn unbekannt ist, wer sich hinter dem gewählten Decknamen verbirgt.

Absatz 2 folgt im wesentlichen der Regelung in § 31 Abs. 2 LUG, allerdings soll nach Absatz 2 Nr. 1 die normale Schutzfrist dem Urheber nicht nur zugute kommen, wenn sein Name innerhalb der Frist von 50 Jahren seit der Veröffentlichung des Werkes nach § 10 Abs. 1 angegeben wird, sondern auch dann, wenn der Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekanntgeworden ist. Diese Änderung berücksichtigt die Bestimmung des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Absatz 3 stellt klar, daß zur Anmeldung des wahren Namens zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 147) der Urheber oder, nach seinem Tode, sein Rechtsnachfolger berechtigt ist. Für den Fall, dass der Urheber die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen hat (§ 28 Abs. 2), soll dieser zur Anmeldung berechtigt sein.

Absatz 4 nimmt entsprechend dem geltenden Recht die Werke der bildenden Künste von der vorgesehenen Sonderregelung der Schutzfrist für anonyme und pseudonyme Werke aus.

Zu § 70 - Lieferungswerke
(Entspricht § 67 UrhG, Anm.d.Red.)

Die Bestimmung stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 33 LUG, § 28 KUG) klar, daß bei Lieferungswerken, soweit sich die Schutzfrist nach der Veröffentlichung bemißt, der Zeitpunkt der Veröffentlichung der letzten Lieferung maßgebend ist. Voraussetzung hierfür ist, daß es sich bei den Lieferungen um inhaltlich nicht abgeschlossene Teile handelt. Erscheint ein Werk in mehreren selbständigen, in sich abgeschlossenen Bänden, so verbleibt es bei der allgemeinen Berechnung der Schutzfrist, d. h. für jeden Band bemißt sich die Schutzfrist selbständig nach dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung.

Zu § 71 - Lichtbildwerke
(Entspricht § 68 UrhG, Anm.d.Red.)

Abweichend von der allgemeinen Regelung der Schutzfrist in § 67 soll die Schutzfrist für Lichtbildwerke nur 25 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes betragen. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (§ 26 Satz 1 KUG) und steht in Einklang mit Artikel 7 Abs. 3 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft, der es der nationalen Gesetzgebung freistellt, die Schutzfrist für Werke der Photographie abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz der 50jährigen Schutzfrist festzusetzen.

Es ist vorgeschlagen worden, die Sonderregelung der Schutzfrist für Lichtbildwerke aufzuheben und diesen einen ebenso langen Schutz zu gewähren wie anderen Werken. Dies würde indessen zur Folge haben, daß Lichtbildwerke länger geschützt wären als photographische Erzeugnisse ohne Werkcharakter (Lichtbilder). Denn eine Angleichung der Dauer auch des für diese in § 82 vorgesehenen Leistungsschutzes an die allgemeine urheberrechtliche Schutzfrist erscheint ausgeschlossen. Eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Lichtbildners würde den Rahmen der sonst für Leistungsschutzrechte vorgesehenen Schutzfristen von höchstens 25 Jahren sprengen und ist auch von keiner Seite gefordert worden. Eine unterschiedliche Regelung der Schutzfrist von Lichtbildwerken und Lichtbildern würde jedoch mit dem vom Entwurf bei der Ausgestaltung des Lichtbildschutzes verfolgten Ziel in Widerspruch stehen, zur Vermeidung der außerordentlichen praktischen Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern, die in jedem einzelnen Fall auftreten würden, den Schutz für beide Arten photographischer Erzeugnisse unterschiedslos auszugestalten (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 5). Es erscheint daher richtiger, an der im geltenden Recht vorgesehenen einheitlichen Schutzfrist von 25 Jahren für Lichtbildwerke und Lichtbilder festzuhalten, zumal diese Regelung, soweit ersichtlich, bisher zu keinen Unzuträglichkeiten geführt hat.

Für die Berechnung der Schutzfrist ist entsprechend § 26 Satz 2 KUG vorgesehen, daß das Schutzrecht nach einer bestimmten Frist unabhängig vom Erscheinen des Lichtbildwerkes erlischt. Jedoch ist diese Frist abweichend vom geltenden Recht nicht vom Tode des Urhebers, sondern von der Herstellung des geltenden Rechts erscheint unzweckmäßig, weil sich häufig, insbesondere bei Lichtbildwerken, die in gewerblichen Unternehmen hergestellt sind, der Urheber schwer ermitteln lassen wird.

Zu § 72 - Berechnung der Fristen
(Entspricht § 69 UrhG, Anm.d.Red.)

Die Bestimmung übernimmt für die Berechnung der urheberrechtlichen Schutzfristen die im geltenden Recht (§ 34 LUG, § 29 KUG) und Artikel 7 Abs. 6 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft vorgesehene Regelung.

S. Gesetzeswortlaut des 7. Abschnitts.