Erster Teil
Urheberrecht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
S. Amtliche Begründung zum Ersten Abschnitt (Bundestag-Drucksache IV/270).