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Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 648. Sitzung am 6. November 1992 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:

"1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, einschließlich der Computerprogramme;".

B e g r ü n d u n g

Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen. Es mag zweifelhaft sein, ob die gegenwärtige Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die die Programme der Datenverarbeitung zwar den Sprachwerken gleichbehandelt, sie aber nicht als solche ansieht, mit der Bestimmung der Richtlinie noch zu vereinbaren ist. Gleichwohl erscheint es weder angemessen noch erforderlich, die Computerprogramme ohne weiteres in eine Reihe mit den Schriftweiken und Reden zu setzen. Schriftwerke und Reden sind Beispiele für Sprachwerke im engeren Sinne. Dazu können Computerprogramme nicht gerechnet werden, weil sie nicht in der aus Warten und Sätzen bestehenden Sprache ausgedrückt werden, sondem in Kunstsprachen, die für die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung entwickelt worden sind. Computerprogramme können nur als Sprachwerke im weiteren Sinne angesehen werden. Um auszudrücken. daß bestimmte Arten von Werken einer Werkgattung im weiteren Sinne zuzurechnen sind, bedient sich § 2 Abs. 1 UrhG einer Konstruktion mit dem Wort „einschließlich“ (vgl. Nummern 3,4,5,6). Eine entsprechende Formulierung ist auch für Computerprogramme sachgerecht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 69 c Nr. 3 Sätze 1 und 2 UrhG)

In Artikel 1 Nr. 3 ist § 69 e Nr. 3 wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind nach den Worten "einschließlich der Vermietung" die Worte "zu Erwerbszwecken" einzufügen.

b) In Satz 2 sind nach den Worten "mit Ausnahme des" die Worte "in Satz 1 bezeichneten" einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die Begründung des Entwurfs (Seiten 27 f.) spricht unter Bezug auf den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen davon, daß der öffentliche Verleih aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sei. Diese Herausnahme des öffentlichen, gemeinnützigen Verleihwesens geht aus dem vorgeschlagenen Wortlaut des § 69c Nr. 3 nicht eindeutig hervor.

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen direkt im Gesetzestext klar, daß das öffentliche Verleihwesen vom Anwendungsbereich des § 69 c Nr. 3 UrhG ausgenommen ist, ohne daß erst im Wege der Auslegung auf die Erwägungsgründe der EG-Richtlinie zurückgegriffen werden müßte.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 69 e UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 1 Nr. 3 in § 69 e verwendeten Worte "Dekompilierung" und "Interoperabilität" durch allgemeinverständliche Ausdrücke ersetzt werden können

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