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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung begrüßt, daß der Bundesrat gegen ihr Konzept zur Umsetzung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in das deutsche Recht keine substantiellen Einwände erhebt. Die beiden Änderungsvorschläge und die Prüfungsbitte des Bundesrates haben nach Ansicht der Bundesregierung redaktionelle Fragen zum Gegenstand, die den sachlichen Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs unangetastet lassen.

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

Die Bundesregierung hat gegen den Fassungsvorschlag des Bundesrates für § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG keine Einwände.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 69c Nr. 3 UrhG)

Die Bundesregierung befürwortet die vorgeschlagene Ergänzung des Regelungstextes, die auch nach der vom Bundesrat gegebenen Begründung nur klarstellende Bedeutung hat, nicht. Es bestehen zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß durch den im Gesetzentwurf - wie auch in der Richtlinie - gewählten Begriff der Vermietung das öffentliche, gemeinnützige Verleihwesen nicht erfaßt wird. Für die Auslegung der Richtlinie stellt ein Erwägungsgrund ausdrücklich klar, daß der öffentliche Verleih aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen bleibt. Was die Auslegung des Begriffs der Vermietung im Urheberrechtsgesetz angeht, so stehen schon in dessen geltender Fassung die Begriffe "Vermieten" und "Verleihen" nebeneinander, vgl. § 27. Das öffentliche, gemeinnützige Verleihwesen ist dabei dem Begriff "Verleihen" zuzuordnen. Die Ergänzung des Wortlauts des § 69 c Nr. 3 ist daher nicht erforderlich. Vorsorglich sollte auch berücksichtigt werden, daß die EG-Richtlinie zum Vermietrecht, Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten, deren Verabschiedung durch den Rat unmittelbar bevorsteht und die bis zum 1. Juli 1994 in innerstaatliches Recht umzusetzen sein wird, den Begriff Vermietung in Artikel 1 näher definiert, nämlich als die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen. Im Hinblick darauf, daß demnächst im Rahmen dieses weiteren Urheberrechtsänderungsgesetzes auch die Frage einer Umsetzung dieser Definition in nationales Recht anstehen wird, erscheint es zweckmäßig, eine nähere Bestimmung des Begriffs der Vermietung im vorliegenden engeren Zusammenhang der Vermietung von Computerprogrammen nicht vorwegzunehmen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 69 e UrhG)

Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, daß die Gesetzessprache so allgemeinverständlich wie möglich sein sollte und daß Fremdwörter nicht benutzt werden sollten. Gleichwohl möchte die Bundesregierung nach Prüfung am Gebrauch der Begriffe "Dekompilierung" und "Interoperabilität" festhalten. Nicht nur werden diese Begriffe in der deutschsprachigen Fassung der Richtlinie verwendet. Sie sind auch in der Fachwelt, die von der vorliegenden Regelungsmaterie betroffen ist, geläufig, anders als Begriffe, die erst neu zu prägen wären. Dieselbe sprachliche Wahl wie die Bundesregierung hat auch der entsprechende Gesetzentwurf der österreichischen Regierung vom Juli 1992, welcher der EG-Richtlinie Rechnung trägt, getroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht, da es sich um redaktionelle Änderungen handelt ohne zusätzliche Be- oder Entlastungen für die Wirtschaft.

 S. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung- (BT Ds. 12/4597)

S.Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, bgbl. I S. 910

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