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Deutscher Bundestag, 12.Wahlperiode

Drucksache12/4597, 23.03.93

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/4022 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG; ABI. EG Nr. L 122 S. 42) bedarf der Umsetzung in deutsches Recht.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EG-Richtlinie. Die erforderlichen Änderungen im deutschen Urheberrecht werden im wesentlichen in einem neuen Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme“ geregelt und zusammengefaßt.

Einstimmige Annahme im Ausschuß

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf - Drucksache 12/4022 - mit folgender Maßgabe, ansonsten unverändert, anzunehmen:

Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

´4. Nach § 137 c wird folgender § 137 d eingefügt:

"§ 137 d
Computerprogramme

(1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69 c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69 g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) abgeschlossen worden sind."´

Bonn, den 16. März 1993

Der Rechtsausschuß

Horst Eylmann Klaus-Heiner Lehne Ludwig Stiegler

Vorsitzender Berichterstatter

Bericht der Abgeordneten Klaus-Heiner Lehne und Ludwig Stiegler

1. Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Drucksache 12/4022 - in seiner 134. Sitzung vom 21. Januar 1993 in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Ausschuß für Wirtschaft und den Ausschuß für Bildung und Wissenschaft überwiesen.

Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner 66. Sitzung vorn 10. Februar 1993 beraten. Vorbehaltlich der ebenfalls zustimmenden Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse hat er einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs mit der aus der obigen Beschlußempfehlung ersichtlichen Änderung zu empfehlen.

Der Ausschuß für Bildung und Wissenschaft hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 1993 bei Abwesenheit des Vertreters der Gruppe der PDS/Linke Liste einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Ausschuß für Wirtschaft hat dem Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung vorn 3. März 1993 einstimmig zugestimmt.

2. Die Fraktionen und Gruppen im Rechtsausschuß haben den Gesetzentwurf einmütig begrüßt und die Notwendigkeit der raschen Umsetzung der EG-Richtlinie hervorgehoben. Es bestand Einigkeit darüber, daß mit den gesetzlichen Änderungen im Urheberrecht der Rechtsschutz von Computerprogrammen erheblich verbessert wird und infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstandene Unsicherheiten ausgeräumt werden können. Auch wurde die Konzeption des Gesetzentwurfs begrüßt, den Schutz von Computerprogrammen in einem neuen, eigenen Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes zu regeln und zusammenzufassen und den Gesetzestext eng an den Wortlaut der umzusetzenden Richtlinie anzulehnen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rechtsausschuß lediglich die aus der obigen Beschlußempfehlung ersichtliche Änderung gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs vorgenommen. Es handelt sich um eine Einfügung in § 137 d, der die folgenden Erwägungen zugrunde liegen:

Die neugeschaffenen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes für Computerprogramme sind auf alle Computerprogramme anzuwenden, unabhängig davon, wann sie geschaffen wurden. Das entspricht der Grundentscheidung in Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie.

Der Regierungsentwurf war davon ausgegangen, daß von dieser Regelung auch in bezug auf das Vermieten von Computerprogrammen deswegen keinerlei Ausnahme erforderlich sei, weil sich in diesem Bereich bisher keine nennenswerte Vermietpraxis entwickelt habe (siehe die Begründung zu Artikel 2 des Regierungsentwurfs, Seite 15). Dem Ausschuß liegen jedoch inzwischen neuere Informationen vor, nach denen in jüngster Zeit in bestimmten speziellen Bereichen, nämlich bei den sogenannten Computerspielen, in nennenswertem Umfang eine gewerbliche Vermietung von Programmexemplaren stattfindet, die durch Veräußerung in Verkehr gebracht wurden. In nicht wenigen Fällen soll diese Vermietung den wesentlichen Gegenstand eines Unternehmens bilden.

Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, in bezug auf vor dem 1. Januar 1993 geschaffene Programme erworbenen Rechten Rechnung zu tragen. Dazu ist folgende gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu Protokoll der Ratstagung vom 13. Dezember 1990 niedergelegt worden:

"Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 2 zum Schutz von vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechten, einschließlich Vermietrechten für Computerprogramme, deren Vermietung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig war, Übergangsmaßnahmen beschließen können."

Der Ausschuß hat es in Anbetracht dessen für angemessen gehalten, daß eine Vermietpraxis, die vor dem 1. Januar 1993 zufälligerweise ausgeübt worden sein sollte, mit dem vor diesem Zeitpunkt erworbenen und zur Vermietung bestimmten Warenbestand fortgesetzt werden kann. Insoweit wird den Urheberrechtsinhabem also das für das deutsche Recht neue ausschließliche Recht, auch eine bereits durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Programmkopie zu vermieten oder das Vermieten zu gestatten (Vermietrecht, § 69c Nr. 3), nicht zugestanden. Es bleibt insofern bei dem bisherigen Rechtszustand. Diese Bestimmung darf nicht dahin mißverstanden werden, daß sie eine bisherige Vermietpraxis, auch soweit ihre urheberrechtliche Zulässigkeit umstritten war, nachträglich rechtlich kläre oder legitimiere.

Im übrigen hat der Rechtsausschuß die Regelungen des Regierungsentwurfs unverändert übernommen. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs - Drucksache 12/4022 - verwiesen.

Bonn, den 16. März 1993

Klaus-Reiner Lehne Ludwig Stiegler

Berichterstatter

S. Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT Ds. 12/4022)

 S. Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Bgbl. I S. 902

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