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09.12.2002; 22:14 Uhr
Streit um angeblich gefärbte Haare des Bundeskanzlers beschäftigt Verfassungsgericht
Nachrichtenagentur legt Verfassungsbeschwerde ein - "Pressefreiheit falsch abgewogen"

Der Streit um die angeblich gefärbten Haare von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) wird nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe beschäftigen. Eine entsprechende Meldung des Münchener Nachrichtenmagazins "Focus" bestätigte am 7.12.2002 der Stuttgarter Presserechtler Klaus Sedelmeier gegenüber dem C. H. Beck-Verlag. Der Deutsche Depeschen-Dienst (ddp) habe gegen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (LG) und des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Nachrichtenagentur verpflichtet hatten, in Zukunft nicht mehr zu behaupten, Schröder lasse sich die Haare färben. Nach Darstellung von Sedelmeier wirft ddp den Gerichten vor, sie hätten bei ihren Urteilen Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit verkannt. Die Freiheit der Berichterstattung sei gegenüber den Persönlichkeitsrechten Schröders falsch oder jedenfalls unzureichend abgewogen worden. Außerdem hätten die Gerichte überzogene Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht gestellt.

Der Deutsche Depeschen-Dienst (ddp) hatte im Januar 2002 ein Interview mit der Imageberaterin Sabine Schwind von Egelstein verbreitet. Diese äußerte in dem Gespräch die Vermutung, dass der Bundeskanzler seine Haare färbe. Wörtlich sagte von Egelstein: "Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde". Auf Aufforderung Schröders zog die Nachrichtenagentur die beanstandete Äußerung bereits einen Tag später zurück und verbreitete eine Richtigstellung. Außerdem sicherte sie zu, das beanstandete Zitat nicht zu wiederholen. Die von Schröders Rechtsanwalt darüber hinaus geforderte Unterzeichnung einer strafbewehrte Unterlassungserklärung lehnte ddp aber ab. Der Bundeskanzler erhob daraufhin Klage zum Landgericht Hamburg (LG), das der Nachrichtenagentur Mitte Mai 2002 untersagte, die Behauptungen von Egelsteins weiter zu verbreiten. Die Berufung des ddp gegen diese Entscheidung zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG) blieb ohne Erfolg.

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