mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
17.09.2003; 18:54 Uhr
Zwei Links zur Anbieterkennzeichnung sind nach OLG-Urteil zulässig
Der Inhaber einer Homepage darf die Seite so einrichten, dass die Besucher über zwei Links zum Web-Impressum gelangen

Dem Besucher einer Homepage kann zugemutet werden, erst durch die Aktivierung eines zweiten Links zur Anbieterkennzeichnung der Seite (Web-Impressum) zu gelangen. Dies entschied das Oberlandesgericht München (OLG) durch Urteil vom 11.9.2003 (Az.: 29 U 2681/03) laut einer Pressemitteilung von »heise online« vom 17.9.2003. Im Fall hatte ein Münchner Großverlag seinen Internetauftritt so gestaltet, dass der Besucher, um die Anbieterkennzeichnung einsehen zu können, erst über einen mit »Kontakt« bezeichneten Link auf eine Unterseite gelangen konnte, auf der sich ein weiterer Link mit der Benennung »Impressum« befand. Dort waren alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben aufgeführt. Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. einen Verstoß gegen § 6 Teledienstegesetz (TDG), nach dem die Anbieterkennzeichnung »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar« sein muss. Eine gleichlautende Regelung für Mediendienste enthält § 10 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).

Zufrieden äußerte sich Rechtsanwalt Dr. Gero Himmelsbach dem Bericht zufolge: »Mit seiner Entscheidung hat das Gericht den Besonderheiten des Internet Rechnung getragen. Zwei Mausklicks bis zum Impressum sind dem Nutzer eben durchaus zuzumuten.« Anders als das OLG München hatte am 27.3.2002 das OLG Karlsruhe entschieden (Az.: 6 U 200/01, ZUM-RD 2002, 604). Danach war schon die Bezeichnung des zum Impressum führenden Links als »Kontakt« unzulässig.

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