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26.09.2003; 15:14 Uhr
Nachrichtenagentur unterliegt im Rechtsstreit um die angeblich gefärbten Haare des Kanzlers auch in Karlsruhe
BVerfG: Presseagenturen treffen die gleichen Sorgfaltspflichtanforderungen wie Presseunternehmen

Nach einem am 26.9.2003 veröffentlichten Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.8.2003 (Az.: 1 BvR 2243/02) hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde des Deutschen Depeschen-Dienstes (ddp) mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Im Ausgangsverfahren war die Nachrichtenagentur dazu verurteilt worden, die Verbreitung einer Interviewäußerung zu unterlassen, da sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei (LG Hamburg, Az.: 324 O 92/02; OLG Hamburg, Az.: 7 U 40/02). Die ddp hatte im Januar 2002 ein Interview mit der Imageberaterin Sabine Schwind von Egelstein verbreitet. Diese äußerte in dem Gespräch die Vermutung, dass der Bundeskanzler seine Haare färbe. Wörtlich sagte von Egelstein: »Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde«. In den Entscheidungsgründen nahmen die Verfassungsrichter zu den Sorgfaltspflichtanforderungen für Presseagenturen Stellung. Das den Agenturen von Medienunternehmen entgegengebrachte große Vertrauen und die hervorgehobene meinungsbildende Funktion von Presseagenturen rechtfertige, dass diese die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit der veröffentlichten Nachrichten im Rahmen des Zumutbaren nutzen müssen. Presseagenturen treffen nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen. Weiter sei für die Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen das Interesse der Öffentlichkeit an der jeweiligen Äußerung von Bedeutung. In dem gegebenen Sachzusammenhang habe die Aussage an die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft des Kanzlers angeknüpft und sei damit für diesen als Politiker und damit für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit von Bedeutung gewesen.

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