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03.03.2004; 17:03 Uhr
Boris Becker fordert rund zwei Millionen Euro Schadensersatz von »FAZ«
LG München I: Werbekampagne ist jenseits der Grenze des Erlaubten

Der Rechtsstreit zwischen Boris Becker und der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung« (FAZ) um die unerlaubte Verwendung eines Bildes Beckers beschäftigte am 3.3.2004 wieder das Landgericht München I (LG). Das Gericht bejahte in der mündlichen Verhandlung die Schadensersatzpflicht der »FAZ« gegenüber dem ehemaligen Tennisstar. »Die Werbung ist jenseits der Grenze des Erlaubten«, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Kaess laut eines Berichts der ddp vom 3.3.2004. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Schadensersatzzahlung kündigte das Gericht für den 28.4.2004 an. Zunächst soll ein Gutachten darüber eingeholt werden, wie viel Becker bei Abschluss eines Werbevertrags mit der Zeitung verdient hätte. Nach Angaben der ddp sprach der Klägeranwalt von einer Forderung in Höhe von mehr als 2,365 Millionen Euro.

Im Fall hatte das Nachrichtenblatt im Herbst 2001 für seine damals geplante und mittlerweile regelmäßig erscheinende Sonntagsausgabe eine Werbeanzeige veröffentlicht, die im Fernsehen, in Zeitungen, Zeitschriften und auf Verkehrsmitteln und Plakaten erschien. In der Werbung wurde eine so genannte »Nullnummer« der Sonntagszeitung dargestellt, auf der neben Bundesaußenminister Joschka Fischer (GRÜNE) unter der Schlagzeile »Der strauchelnde Liebling« auch Boris Becker abgebildet war. Da es an einer Genehmigung für die Kampagne fehlte, ging Becker gerichtlich gegen die »FAZ« vor. Diese berief sich darauf, durch die Anzeige nur beispielhaft über die geplante Gestaltung ihrer Sonntagszeitung informiert zu haben. Diese Form der Eigenwerbung sei durch die Pressefreiheit und damit das Recht zur Bildberichterstattung über Personen der Zeitgeschichte gedeckt. Dem folgten die Richter nicht.

»Wenn Sie den Dummy als Pilotausgabe verteilt hätten, sähe das anders aus«, so Richter Kaess dem Bericht zufolge. Dann hätte tatsächlich ein journalistisches Produkt vorgelegen. Nachdem der angekündigte Bericht über Becker in der Folgezeit nicht erschienen sei, habe die Abbildung ausschließlich Werbezwecken gedient. Das aktuelle Schadensersatzverfahren vor dem LG schließt sich an Beckers Klage auf Auskunftserteilung über den Umfang der Werbung an. Der Kläger hatte in beiden Instanzen vor dem LG (ZUM 2003, 416 - Az. 7 O 16812/02) und vor dem Oberlandesgericht München (ZUM 2003 787- Az.: 21 U 2518/03) Recht bekommen.

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