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24.06.2004; 12:38 Uhr
Caroline von Hannover siegt im Rechtsstreit um Schutz des Privat- und Familienlebens in Deutschland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte musste Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK überprüfen.

Die Deutsche Rechtsprechung zu dem Schutz der Privatsphäre von Prinzessin Caroline von Hannover als Person der Zeitgeschichte ist mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch Urteil vom 24.6.2004 (Az.: 59320/00; Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut eigener Pressemitteilung desselben Tages. Im Fall hatte sich die älteste Tochter von Prinz Rainier von Monaco, Caroline von Hannover, gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96 - ZUM 2000, 149) gewandt. Die Karlsruher Richter hatten zu entscheiden, ob die Prinzessin durch die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt war. Hinsichtlich der Bilder, die die Prinzessin mit ihren Kindern zeigten, gaben die Karlsruher Richter der Abgebildeten Recht. Als Person der Zeitgeschichte müsse sie jedoch sonst die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen, die sie an öffentlich zugänglichen Orten zeigen.

Die Klägerin sah ihr Privat- und Familienleben durch das Urteil nicht im Sinne des Art. 8 EMRK geschützt. Die Richter in Straßburg entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Pressefreiheit werde durch die deutsche Rechtsprechung auf Kosten des Privatlebens prominenter Personen bevorzugt. Die Öffentlichkeit habe kein legitimes Interesse zu erfahren, wo sich Caroline von Hannover aufhalte und wie sie sich in ihrem Privatleben verhalte. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.

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