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14.10.2004; 19:17 Uhr
Entscheidung zur Schutzfähigkeit von Computergraphiken
OLG Hamm: Computergraphiken fallen nicht unter Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG

Computergraphiken genießen keinen Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) durch Urteil vom 24.8.2004 (Az.: 4 U 51/04 Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte der Provider ip & more GmbH gegen das Unternehmen NTEK webdesign & mehr wegen Verletzung der Urheberrechte an ihrer Website geklagt. Die Klägerin hatte behauptet, dass der Beklagte ihre Website plagiiert habe. Sie begehrte die Unterlassung der Verwendung von drei Computergraphiken sowie die Unterlassung der Verwendung des gesamten Designs der Website, in die diese Computergraphiken eingebunden seien.

Das OLG lehnte die Berufung ab und bestätigten hiermit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum (LG) (Az.: 8 O 511/03). Hinsichtlich der drei Graphiken sei ein Urheberrechtsschutz nicht gegeben. Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG geschützte Werke lägen mangels erforderlicher Schöpfungshöhe nicht vor. Es handele sich bei den Graphiken im Ausgangspunkt um Fotographien, die am Computer lediglich verfremdet worden seien, um gewisse hell-dunkel-Effekte zu erzielen. Auch eine Schutzfähigkeit als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden lehnte der Senat ab. Die Herstellung solcher Erzeugnisse müsse unter Benutzung strahlender Energie vorgenommen werden. An dieser Art der Herstellung fehle es bei Computerbildern. Diese Auslegung des § 72 Abs. 1 UrhG ist in der Literatur umstritten.

Auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Website insgesamt als Sprachwerk verneinten die Richter mangels erforderlicher Schöpfungshöhe. Die Frage nach einem Urheberrechtsschutz als Bildwerk ließen die Richter offen. Bei den übernommenen Graphiken und der Farbkombination blau-orange handele es sich jedenfalls nicht um schutzfähige Elemente der Website.

 

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